§ 19 ZeStAkk-V Anforderungen an ein Managementsystem

Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle hat nach Maßgabe der Punkte 8.1 bis 8.8 ISO/IEC 17065:2012 ein Managementsystem zu implementieren, welches ihr ermöglicht, den Nachweis dafür zu erbringen, dass sie die an sie gestellten Anforderungen und die ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse nach dieser Verordnung und nach der DSGVO erfüllen kann.
  2. (2)Absatz 2,Im Managementsystem sind zusätzlich zu den Vorgaben der Punkte 8.1 bis 8.8 ISO/IEC 17065:2012 vorzusehen:
    1. 1.Ziffer einsVerfahren gemäß § 17 für den Fall der Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder des Widerrufs der Zertifizierung, einschließlich der Festlegung von Fristen, innerhalb derer die Mitteilung an die Datenschutzbehörde gemäß § 17 Abs. 2 zu erfolgen hat,Verfahren gemäß Paragraph 17, für den Fall der Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder des Widerrufs der Zertifizierung, einschließlich der Festlegung von Fristen, innerhalb derer die Mitteilung an die Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zu erfolgen hat,
    2. 2.Ziffer 2Verfahren für den Fall, dass die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle gemäß Art. 43 Abs. 7 DSGVO widerrufen wird, einschließlich der Pflicht zur Benachrichtigung der Zertifizierungswerber oder –inhaber, sowieVerfahren für den Fall, dass die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43, Absatz 7, DSGVO widerrufen wird, einschließlich der Pflicht zur Benachrichtigung der Zertifizierungswerber oder –inhaber, sowie
    3. 3.Ziffer 3Verfahren für den Fall von Beschwerden gemäß § 18, mit denen insbesondere die Vorgaben der Punkte 4.1.2.2 lit. c und lit. j, 4.6 lit. d und 7.13 ISO/IEC 17065:2012 umgesetzt werden.Verfahren für den Fall von Beschwerden gemäß Paragraph 18,, mit denen insbesondere die Vorgaben der Punkte 4.1.2.2 Litera c und Litera j,, 4.6 Litera d und 7.13 ISO/IEC 17065:2012 umgesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Zertifizierungsstelle hat der Datenschutzbehörde jederzeit Zugang zu den Dokumenten des implementierten Managementsystems zu gewähren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle hat nach Maßgabe der Punkte 8.1 bis 8.8 ISO/IEC 17065:2012 ein Managementsystem zu implementieren, welches ihr ermöglicht, den Nachweis dafür zu erbringen, dass sie die an sie gestellten Anforderungen und die ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse nach dieser Verordnung und nach der DSGVO erfüllen kann.
  2. (2)Absatz 2,Im Managementsystem sind zusätzlich zu den Vorgaben der Punkte 8.1 bis 8.8 ISO/IEC 17065:2012 vorzusehen:
    1. 1.Ziffer einsVerfahren gemäß § 17 für den Fall der Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder des Widerrufs der Zertifizierung, einschließlich der Festlegung von Fristen, innerhalb derer die Mitteilung an die Datenschutzbehörde gemäß § 17 Abs. 2 zu erfolgen hat,Verfahren gemäß Paragraph 17, für den Fall der Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder des Widerrufs der Zertifizierung, einschließlich der Festlegung von Fristen, innerhalb derer die Mitteilung an die Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zu erfolgen hat,
    2. 2.Ziffer 2Verfahren für den Fall, dass die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle gemäß Art. 43 Abs. 7 DSGVO widerrufen wird, einschließlich der Pflicht zur Benachrichtigung der Zertifizierungswerber oder –inhaber, sowieVerfahren für den Fall, dass die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43, Absatz 7, DSGVO widerrufen wird, einschließlich der Pflicht zur Benachrichtigung der Zertifizierungswerber oder –inhaber, sowie
    3. 3.Ziffer 3Verfahren für den Fall von Beschwerden gemäß § 18, mit denen insbesondere die Vorgaben der Punkte 4.1.2.2 lit. c und lit. j, 4.6 lit. d und 7.13 ISO/IEC 17065:2012 umgesetzt werden.Verfahren für den Fall von Beschwerden gemäß Paragraph 18,, mit denen insbesondere die Vorgaben der Punkte 4.1.2.2 Litera c und Litera j,, 4.6 Litera d und 7.13 ISO/IEC 17065:2012 umgesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Zertifizierungsstelle hat der Datenschutzbehörde jederzeit Zugang zu den Dokumenten des implementierten Managementsystems zu gewähren.

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