§ 12 PrivHG Studienrechtliche Mindestanforderungen

Privathochschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In den Bestimmungen über die Studien und Hochschul- oder Universitätslehrgänge gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:In den Bestimmungen über die Studien und Hochschul- oder Universitätslehrgänge gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsZulassung zum Studium und Fortsetzung des Studiums;
    2. 2.Ziffer 2Unterbrechung des Studiums und Erlöschen der Zulassung zum Studium;
    3. 3.Ziffer 3Beurteilung von und Wiederholung von Prüfungen, sowie Einsichtnahme in Beurteilungsunterlagen;
    4. 4.Ziffer 4Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Kompetenzen;
    5. 5.Ziffer 5Regelungen hinsichtlich der Abfassung von Bachelorarbeiten, Master- oder Diplomarbeiten sowie Dissertationen und Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten;
    6. 6.Ziffer 6Regelungen von Verfahren zur Behandlung von Beschwerden.;
    7. 7.Ziffer 7Regelungen bezüglich Aberkennung oder Widerruf akademischer Grade.
  2. (2)Absatz 2,Die Satzungsteile gemäß Abs. 1 und die Studienpläne der Studien und der Hochschul- oder Universitätslehrgänge sind von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.Die Satzungsteile gemäß Absatz eins und die Studienpläne der Studien und der Hochschul- oder Universitätslehrgänge sind von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2021 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz eins,In den Bestimmungen über die Studien und Hochschul- oder Universitätslehrgänge gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:In den Bestimmungen über die Studien und Hochschul- oder Universitätslehrgänge gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsZulassung zum Studium und Fortsetzung des Studiums;
    2. 2.Ziffer 2Unterbrechung des Studiums und Erlöschen der Zulassung zum Studium;
    3. 3.Ziffer 3Beurteilung von und Wiederholung von Prüfungen, sowie Einsichtnahme in Beurteilungsunterlagen;
    4. 4.Ziffer 4Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Kompetenzen;
    5. 5.Ziffer 5Regelungen hinsichtlich der Abfassung von Bachelorarbeiten, Master- oder Diplomarbeiten sowie Dissertationen und Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten;
    6. 6.Ziffer 6Regelungen von Verfahren zur Behandlung von Beschwerden.;
    7. 7.Ziffer 7Regelungen bezüglich Aberkennung oder Widerruf akademischer Grade.
  2. (2)Absatz 2,Die Satzungsteile gemäß Abs. 1 und die Studienpläne der Studien und der Hochschul- oder Universitätslehrgänge sind von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.Die Satzungsteile gemäß Absatz eins und die Studienpläne der Studien und der Hochschul- oder Universitätslehrgänge sind von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.

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