Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Jede Privathochschule hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat
1.Ziffer einsdie Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten,
2.Ziffer 2den internationalen hochschulischen Standards zu entsprechen,
3.Ziffer 3die Verantwortung für den akademischen Betrieb durch hochschulische Organe zu gewährleisten sowie
4.Ziffer 4eine generelle Festlegung zur strategischen Steuerung der Bildungseinrichtung in Abstimmung mit der Trägereinrichtung zu enthalten.
Die Satzung ist zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
1.Ziffer einsLeitende Grundsätze und Aufgaben der Privathochschule sowie das Verhältnis der Trägereinrichtung zu den Organen der Privathochschule;
2.Ziffer 2Organe der Privathochschule (insbesondere Leitungsorgan, Kollegialorgan, Aufsichtsorgan);
3.Ziffer 3Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan;
4.Ziffer 4Gewährleistung der Mitsprache der Studierenden in akademischen Angelegenheiten;
5.Ziffer 5Bestimmungen über die Studien und Hochschul- oder Universitätslehrgänge;
6.Ziffer 6Richtlinien für akademische Ehrungen;
7.Ziffer 7Richtlinien für Berufungsverfahren an Privathochschulen oder Berufungs- und Habilitationsverfahren an Privatuniversitäten;
8.Ziffer 8Bestimmungen über die Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb sowie guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis in allen Leistungsbereichen.
(2a)Absatz 2 a,Dem Leitungsorgan und Kollegialorgan gemäß Abs. 2 Z 2 dürfen keine Personen mit Beteiligung an der Trägereinrichtung oder der Beteiligung an einer juristischen Person, die eine Beteiligung an der Trägereinrichtung besitzt, angehören.Dem Leitungsorgan und Kollegialorgan gemäß Absatz 2, Ziffer 2, dürfen keine Personen mit Beteiligung an der Trägereinrichtung oder der Beteiligung an einer juristischen Person, die eine Beteiligung an der Trägereinrichtung besitzt, angehören.
(3)Absatz 3,Die Privathochschule und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privathochschule“ oder „der Privatuniversität …“. Entsprechende Bestimmungen zu den Voraussetzungen und Verfahren der Verwendung sind in der Satzung festzulegen. Die Verwendung der Bezeichnungen und Titel gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, ist nur zulässig, sofern den diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Voraussetzungen und Verfahren sinngemäß entsprochen wird.Die Privathochschule und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privathochschule“ oder „der Privatuniversität …“. Entsprechende Bestimmungen zu den Voraussetzungen und Verfahren der Verwendung sind in der Satzung festzulegen. Die Verwendung der Bezeichnungen und Titel gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, ist nur zulässig, sofern den diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Voraussetzungen und Verfahren sinngemäß entsprochen wird.
(4)Absatz 4,Die Lehrenden der Privathochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.Die Lehrenden der Privathochschule sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.
(5)Absatz 5,Die Privathochschulen haben die Gleichstellung der Geschlechter und die ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen zu beachten. Privathochschulen in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten.Die Privathochschulen haben die Gleichstellung der Geschlechter und die ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen zu beachten. Privathochschulen in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zu beachten.
(6)Absatz 6,An jeder Privathochschule ist ein Betriebsrat nach den Bestimmungen des §§50 ff Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zu wählen. Gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.An jeder Privathochschule ist ein Betriebsrat nach den Bestimmungen des §§50 ff Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zu wählen. Gemäß Paragraph 22 a, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 PrivHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 PrivHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 PrivHG