Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,In den Bestimmungen über die Studien und Hochschul- oder Universitätslehrgänge gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:In den Bestimmungen über die Studien und Hochschul- oder Universitätslehrgänge gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
1.Ziffer einsZulassung zum Studium und Fortsetzung des Studiums;
2.Ziffer 2Unterbrechung des Studiums und Erlöschen der Zulassung zum Studium;
3.Ziffer 3Beurteilung von und Wiederholung von Prüfungen, sowie Einsichtnahme in Beurteilungsunterlagen;
4.Ziffer 4Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Kompetenzen;
5.Ziffer 5Regelungen hinsichtlich der Abfassung von Bachelorarbeiten, Master- oder Diplomarbeiten sowie Dissertationen und Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten;
6.Ziffer 6Regelungen von Verfahren zur Behandlung von Beschwerden;
7.Ziffer 7Regelungen bezüglich Aberkennung oder Widerruf akademischer Grade.
(2)Absatz 2,Die Satzungsteile gemäß Abs. 1 und die Studienpläne der Studien und der Hochschul- oder Universitätslehrgänge sind von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.Die Satzungsteile gemäß Absatz eins und die Studienpläne der Studien und der Hochschul- oder Universitätslehrgänge sind von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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