Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Im Zuge der Verlängerung der Akkreditierung kann die Privathochschule einen Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität stellen. Dieser Antrag muss die Akkreditierung zumindest eines Doktoratsstudiums umfassen. Es sind neben den Voraussetzungen des § 2 und 3 jedenfalls folgende Voraussetzungen zu erfüllen:Im Zuge der Verlängerung der Akkreditierung kann die Privathochschule einen Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität stellen. Dieser Antrag muss die Akkreditierung zumindest eines Doktoratsstudiums umfassen. Es sind neben den Voraussetzungen des Paragraph 2, und 3 jedenfalls folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1.Ziffer einsNachweis einer Mindestanzahl an hauptberuflichen und nach international kompetitiven Standards besetzten Professuren, welche die Kernkompetenzen der angebotenen Fachbereiche abdecken;
2.Ziffer 2Nachweis der Forschungsleistungen der Fachbereiche nach internationalen Standards und Kriterien;
3.Ziffer 3Nachweis der Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen und wissenschaftlich- künstlerischen Nachwuchses;
4.Ziffer 4Erfüllung der Voraussetzungen zur Akkreditierung eines Doktoratsstudiums.
(2)Absatz 2,Nur Privatuniversitäten sind berechtigt, Doktoratsstudien anzubieten.
(3)Absatz 3,Anträge auf Akkreditierung als Privatuniversität, von Studien einer Privatuniversität oder der Verlängerung der Akkreditierung als Privatuniversität sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.
(4)Absatz 4,Liegen die Voraussetzungen zur Akkreditierung als Privatuniversität bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf Akkreditierung als Privathochschule vor, kann abweichend von § 2 ein Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität gestellt werden.Liegen die Voraussetzungen zur Akkreditierung als Privatuniversität bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf Akkreditierung als Privathochschule vor, kann abweichend von Paragraph 2, ein Antrag auf Akkreditierung als Privatuniversität gestellt werden.
(5)Absatz 5,Mit der Akkreditierung nach HS-QSG hat die Privathochschule die Bezeichnung Privatuniversität im Namenszug der Bildungseinrichtung zu führen.
(6)Absatz 6,Die Verlängerung der Akkreditierung als Privatuniversität erfolgt gemäß den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1.Die Verlängerung der Akkreditierung als Privatuniversität erfolgt gemäß den Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins,
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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