Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Die Verlängerung der Akkreditierung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 und den Prüfbereichen des § 24 HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgenden Nachweise zu erbringen:Die Verlängerung der Akkreditierung erfolgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, und 2 und den Prüfbereichen des Paragraph 24, HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgenden Nachweise zu erbringen:
1.Ziffer einsEtablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung von Entwicklungsplan und Organisation;
2.Ziffer 2Umsetzung der Profilbildung und Ziele der Privathochschule;
3.Ziffer 3Etablierte Strukturen und Prozesse zur Qualitätssicherung akkreditierter Studiengänge und des Aufbaus eines Qualitätsmanagementsystems;
4.Ziffer 4Ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Privathochschule;
5.Ziffer 5Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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