Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2)Absatz 2,Das Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG), BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Das Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria anhängige Verfahren nach dem PUG und HS-QSG sind nach dessen Regelungen abzuschließen.
(4)Absatz 4,Für den Übergang für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach PUG und HS-QSG akkreditieren Privatuniversitäten gilt Folgendes:
1.Ziffer einsDie nach PUG und HS-QSG verliehenen Berechtigungen bleiben von den Regelungen dieses Bundesgesetzes bis zur nächsten Verlängerung der Akkreditierung unberührt.
2.Ziffer 2Wird ein Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung bis 31. Dezember 2023 gestellt, so hat dieses Verfahren nach den Voraussetzungen des PUG zu erfolgen.
3.Ziffer 3Die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sind mit der nächstfolgenden Verlängerung der Akkreditierung anzuwenden.Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, sind mit der nächstfolgenden Verlängerung der Akkreditierung anzuwenden.
4.Ziffer 4Privatuniversitäten nach PUG dürfen die Bezeichnung „Privatuniversität“ auch ohne Akkreditierung eines Doktoratsstudiums bis längstens zur nächstfolgenden Verlängerung der Akkreditierung führen. Werden zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen zur Akkreditierung als Privatuniversität gemäß § 4 nicht erfüllt, dann ist der Betrieb als Privathochschule weiter zu führen sofern die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden.Privatuniversitäten nach PUG dürfen die Bezeichnung „Privatuniversität“ auch ohne Akkreditierung eines Doktoratsstudiums bis längstens zur nächstfolgenden Verlängerung der Akkreditierung führen. Werden zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen zur Akkreditierung als Privatuniversität gemäß Paragraph 4, nicht erfüllt, dann ist der Betrieb als Privathochschule weiter zu führen sofern die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden.
(5)Absatz 5,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich der in den §§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 2 vorgesehenen Anwendung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich der in den Paragraphen 5, Absatz 4, und 11 Absatz 2, vorgesehenen Anwendung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres;
2.Ziffer 2hinsichtlich der in § 11 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern und Selbstversicherung in der Krankenversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;hinsichtlich der in Paragraph 11, Absatz 3, vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern und Selbstversicherung in der Krankenversicherung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
3.Ziffer 3hinsichtlich der in §§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 2 vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der in § 11 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend;hinsichtlich der in Paragraphen 5, Absatz 4, und 11 Absatz 2, vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der in Paragraph 11, Absatz 3, vorgesehenen Anwendung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend;
4.Ziffer 4hinsichtlich der in § 11 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen betreffend die Berücksichtigung von Kindern und der in § 6 Abs. 2 vorgesehenen steuerlichen Behandlung betreffend Zuwendungen an Privathochschulen und Privatuniversitäten die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der in Paragraph 11, Absatz 3, vorgesehenen Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen betreffend die Berücksichtigung von Kindern und der in Paragraph 6, Absatz 2, vorgesehenen steuerlichen Behandlung betreffend Zuwendungen an Privathochschulen und Privatuniversitäten die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
5.Ziffer 5im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(6)Absatz 6,Die Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß § 10 mit einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule setzt ein einheitliches Matrikelnummernsystem und die Möglichkeit des Austausches der für die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO und sonstigen Informationen voraus.Die Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß Paragraph 10, mit einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule setzt ein einheitliches Matrikelnummernsystem und die Möglichkeit des Austausches der für die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 DSGVO und sonstigen Informationen voraus.
(7)Absatz 7,§ 2 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
(8)Absatz 8,§ 5 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und 3 bis 5, § 9, § 10 Abs. 6, § 10a samt Überschrift, § 10b samt Überschrift, § 14 Abs. 4 Z 3 und 4 sowie Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2021 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 10 a, samt Überschrift, Paragraph 10 b, samt Überschrift, Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
(9)Absatz 9,Die Akkreditierung von Lehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen gemäß § 8 Abs. 4 in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 ist bis zum 30. September 2023 möglich.Die Akkreditierung von Lehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 ist bis zum 30. September 2023 möglich.
(10)Absatz 10,Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß § 3 Abs. 4 PUG sowie Lehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen gemäß § 8 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 ist bis längstens 30. September 2023 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2023 in Lehrgänge zur Weiterbildung oder Universitätslehrgänge aufgenommen werden, haben den Lehrgang oder Universitätslehrgang ab dem 1. Oktober 2023 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 weiterhin anzuwenden.Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß Paragraph 3, Absatz 4, PUG sowie Lehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 ist bis längstens 30. September 2023 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2023 in Lehrgänge zur Weiterbildung oder Universitätslehrgänge aufgenommen werden, haben den Lehrgang oder Universitätslehrgang ab dem 1. Oktober 2023 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 weiterhin anzuwenden.
(11)Absatz 11,§ 6 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Paragraph 6, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(12)Absatz 12,§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 5, Abs. 3 Z 4, Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2, 5 und 8 sowie Abs. 2a und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Z 5, 6 und 7 und Abs. 6, § 8 Abs. 4, 5 und 6, § 10a Abs. 3, 7, 8, 8a und 9, § 10b Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 4 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2, Ziffer 5,, Absatz 3, Ziffer 4,, Absatz 4 und 5, Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 2,, 5 und 8 sowie Absatz 2 a und Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5,, 6 und 7 und Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 4, 5, und 6, Paragraph 10 a, Absatz 3,, 7, 8, 8a und 9, Paragraph 10 b, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(13)Absatz 13,Abweichend von Abs. 12 kommt § 5 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. I 50/2024 für bereits akkreditierte Privathochschulen ab dem 1. Jänner 2027 zur Anwendung.Abweichend von Absatz 12, kommt Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 50 aus 2024, für bereits akkreditierte Privathochschulen ab dem 1. Jänner 2027 zur Anwendung.
(14)Absatz 14,§ 7 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 kommt für Programmakkreditierungen, die ab dem 1. Jänner 2023 erteilt wurden, zur Anwendung.Paragraph 7, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, kommt für Programmakkreditierungen, die ab dem 1. Jänner 2023 erteilt wurden, zur Anwendung.
(15)Absatz 15,Die Veröffentlichung der Verträge gemäß § 8 Abs. 6, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 als einschlägige Studien bereits akkreditiert sind, hat bis spätestens 31. Dezember 2025 zu erfolgen.Die Veröffentlichung der Verträge gemäß Paragraph 8, Absatz 6,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, als einschlägige Studien bereits akkreditiert sind, hat bis spätestens 31. Dezember 2025 zu erfolgen.
(16)Absatz 16,§ 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes bei der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria anhängige Verfahren anzuwenden.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes bei der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria anhängige Verfahren anzuwenden.
(17)Absatz 17,§ 10a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 kommt für institutionelle Akkreditierungen, die ab dem 1. Jänner 2022 erteilt wurden, zur Anwendung.Paragraph 10 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, kommt für institutionelle Akkreditierungen, die ab dem 1. Jänner 2022 erteilt wurden, zur Anwendung.
(18)Absatz 18,Die Zulassung zu einem Hochschul- oder Universitätslehrgang gemäß § 10a Abs. 8 letzter Satz in der Fassung des BGBI. I Nr. 177/2021, ist bis längstens 30. September 2024 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2024 zu diesen Lehrgängen aufgenommen wurden, haben den Hochschul- oder Universitätslehrgang ab 1. Oktober 2024 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Juli 2024 weiterhin anzuwenden.Die Zulassung zu einem Hochschul- oder Universitätslehrgang gemäß Paragraph 10 a, Absatz 8, letzter Satz in der Fassung des BGBI. römisch eins Nr. 177 aus 2021,, ist bis längstens 30. September 2024 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2024 zu diesen Lehrgängen aufgenommen wurden, haben den Hochschul- oder Universitätslehrgang ab 1. Oktober 2024 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Juli 2024 weiterhin anzuwenden.
(19)Absatz 19,Änderungen in der Satzung, die aufgrund von § 2 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 notwendig sind, sind bis zum Ablauf des 30. August 2025 umzusetzen.Änderungen in der Satzung, die aufgrund von Paragraph 2 und Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, notwendig sind, sind bis zum Ablauf des 30. August 2025 umzusetzen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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