Wien ALTLAST W1: EBS-BP-TKV Bezirk:Gemeinde:Katastralgemeinde:Link:Hash-Wert:SimmeringWien, SimmeringKaiserebersdorf (01103)https://altlasten.umweltbundesamt.at/altlasten/gis/VO2025-1/W1_rMIDYq2qMNsBFdiN1HPD5ClK-CEia4sZU_FIWCpvn4= Art der Altlast:Altstandort Datum der Altlastausweisung:6.3.1990 ... mehr lesen...
TirolALTLAST T1: Deponie LavantBezirk:Gemeinde:Katastralgemeinde:Link:Hash-Wert:LienzLavantLavant (85017)https://altlasten.umweltbundesamt.at/altlasten/gis/VO2025-1/T1gbWpfveuU-KYL6MMJS9s8TwqKw9rEcj8lm_pWtFe-pY=Art der Altlast:AltablagerungDatum der Altlastausweisung:21.9.1990Prioritätenklasse:ge... mehr lesen...
Salzburg ALTLAST S1: Deponie Anif Bezirk:Gemeinde:Katastralgemeinde:Link:Hash-Wert:Salzburg-UmgebungAnifAnif (56502)https://altlasten.umweltbundesamt.at/altlasten/gis/VO2025-1/S1wwbfkH2UUks9bLZfwcETDF9PhJ35JVuy-NQQcCOjwlY= Art der Altlast:Altablagerung Datum der Altlastausweisung:1.3.1990 Priori... mehr lesen...
Steiermark ALTLAST ST1: Teerfabrik Lederer-Mellitzer Bezirk:Gemeinde:Katastralgemeinde:Link:Hash-Wert:LeibnitzStockingSukdull (66428)https://altlasten.umweltbundesamt.at/altlasten/gis/VO2025-1/ST1VLcoupZ8CpczI1LVp8INC5yuYqoA0HzkXJeloHx7njA= Art der Altlast:Altstandort Datum der Altlastausweisung... mehr lesen...
KärntenALTLAST K1: Deponie St. Veit an der GlanBezirk:Gemeinde:Katastralgemeinde:Link:Hash-Wert:St. Veit an der GlanSt. Veit an der GlanSt. Veit an der Glan (74528)https://altlasten.umweltbundesamt.at/altlasten/gis/VO2025-1/K1Dm2rLI0ejGH-zjAQ-txoqFzdsAxYlvh3hFzOaLjSnOo=Art der Altlast:Altablageru... mehr lesen...
NiederösterreichALTLAST N1: Fischer-DeponieBezirk:Gemeinde:Katastralgemeinde:Link:Hast-Wert:Wiener Neustadt LandTheresienfeldTheresienfeld (23436)https://altlasten.umweltbundesamt.at/altlasten/gis/VO2025-1/N1qFf7tSl7sXbHs3zBt3UDlLUJ_6RGw7ettALddAsF7G8=Art der Altlast:AltablagerungDatum der Altlas... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.(2)Absatz 2,Die Anhänge 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 341/2004 treten mit 15. September 2004 in Kraft.Die Anhänge 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2004, treten mit 15. Sep... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Kraftstoffverordnung 1999, BGBl. II Nr. 418, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2009, außer Kraft. Ausgenommen davon ist § 6a Abs. 5, Z 1 und 2, welcher bis 31. Dezember 2012 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 5und 7 kann teilweise, die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 6 kann teilweise oder ganz per Vertrag auf Dritte übertragen werden, wobei die Ziele gemäß den §§ 5und 7 überwiegend durch den Substitutionspflichteten oder die Substitutio... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1 und § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph eins und Paragraph 3,... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die gesamthafte Beurteilung der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Prüfungsgebiete ergibt sich aus den Leistungen bei der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung und den Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsge... mehr lesen...
Kreditinstitute haben eine Evidenz zu führen und aktuell zu halten, aus der sich differenziert nach der Kategorisierung der Mitarbeiter gemäß § 1 alle erforderlichen Nachweise zu den Kenntnissen und Fähigkeiten jedes einzelnen Mitarbeiters dieser Kategorien ergeben, um eine Überwachung der Einhal... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die Beratungsdienstleistungen gemäß § 14 Abs. 1 des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, im Zusammenhang mit Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen erbringen, die in den Anwendungsbereich des 2. oder 3. Abschn... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Verordnung ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 enden. § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 582/2003 ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 enden. § 4 Abs. 1 in der Fa... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug gemäß § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:Besteht für den Arbeitnehmer die Mögli... mehr lesen...