§ 4 IStVDÜV

Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 3 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 3, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  3. (2)Absatz 2,§ 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 451/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  4. (3)Absatz 3,§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Stand vor dem 07.01.2021

In Kraft vom 17.12.2013 bis 07.01.2021
  1. (1)Absatz eins,Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 3 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 3, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  3. (2)Absatz 2,§ 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 451/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  4. (3)Absatz 3,§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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