Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Für Kraftfahrzeuge, auf die § 5 Abs. 2 und 3 IStVG angewendet werden, sind folgende Daten zu übermitteln: Für Kraftfahrzeuge, auf die Paragraph 5, Absatz 2 und 3 IStVG angewendet werden, sind folgende Daten zu übermitteln:
-StrichaufzählungZulassungsbesitzerin oder Zulassungsbesitzer samt Akkreditierung
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