§ 3 IStVDÜV

IStVDÜV - Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Für Kraftfahrzeuge, auf die § 5 Abs. 2 und 3 IStVG angewendet werden, sind folgende Daten zu übermitteln: Für Kraftfahrzeuge, auf die Paragraph 5, Absatz 2 und 3 IStVG angewendet werden, sind folgende Daten zu übermitteln:

  • -StrichaufzählungZulassungsbesitzerin oder Zulassungsbesitzer samt Akkreditierung
  • -StrichaufzählungMarke und Type
  • -StrichaufzählungFahrgestellnummer (Fahrzeugidentitätsnummer)
  • -StrichaufzählungSperrfrist
  • -StrichaufzählungErwerbsart
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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