§ 3 IStVDÜV

Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Verordnung tritt mit 1 Für Kraftfahrzeuge, auf die § 5 Abs. Juli 2002 in Kraft.2 und 3 IStVG angewendet werden, sind folgende Daten zu übermitteln: Für Kraftfahrzeuge, auf die Paragraph 5, Absatz 2 und 3 IStVG angewendet werden, sind folgende Daten zu übermitteln:

  • -StrichaufzählungZulassungsbesitzerin oder Zulassungsbesitzer samt Akkreditierung
  • -StrichaufzählungMarke und Type
  • -StrichaufzählungFahrgestellnummer (Fahrzeugidentitätsnummer)
  • -StrichaufzählungSperrfrist
  • -StrichaufzählungErwerbsart

Stand vor dem 16.12.2013

In Kraft vom 01.07.2002 bis 16.12.2013

Die Verordnung tritt mit 1 Für Kraftfahrzeuge, auf die § 5 Abs. Juli 2002 in Kraft.2 und 3 IStVG angewendet werden, sind folgende Daten zu übermitteln: Für Kraftfahrzeuge, auf die Paragraph 5, Absatz 2 und 3 IStVG angewendet werden, sind folgende Daten zu übermitteln:

  • -StrichaufzählungZulassungsbesitzerin oder Zulassungsbesitzer samt Akkreditierung
  • -StrichaufzählungMarke und Type
  • -StrichaufzählungFahrgestellnummer (Fahrzeugidentitätsnummer)
  • -StrichaufzählungSperrfrist
  • -StrichaufzählungErwerbsart

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