Gesamte Rechtsvorschrift IStVDÜV

Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung

IStVDÜV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 IStVDÜV


Die gemäß § 8 Abs. 2 IStVG, BGBl. I Nr. 613/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2021 angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen Daten vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten an das Finanzamt für Großbetriebe erfolgt bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Die zu übermittelnden Daten haben dem Stand zum Ende des Kalendermonats zu entsprechen. Die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, IStVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 613 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021, angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen Daten vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten an das Finanzamt für Großbetriebe erfolgt bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Die zu übermittelnden Daten haben dem Stand zum Ende des Kalendermonats zu entsprechen.

§ 2 IStVDÜV


Die nach § 1 zu übertragenden Daten sind: Die nach Paragraph eins, zu übertragenden Daten sind:

  1. 1.Ziffer einsHinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Z 1 IStVGHinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des Paragraph eins, Ziffer eins, IStVG
    • -StrichaufzählungLaufende Nummer
    • -StrichaufzählungOrganisationsnummer
    • -StrichaufzählungBezeichnung der Einrichtung
    • -StrichaufzählungKurzbezeichnung der Einrichtung
    • -StrichaufzählungUnterabteilung
    • -StrichaufzählungStaatszugehörigkeit
    • -StrichaufzählungArt - PLZ
    • -StrichaufzählungOrt
    • -StrichaufzählungStraße
    • -StrichaufzählungLand
    • -StrichaufzählungTelefon
    • -StrichaufzählungFAX
    • -StrichaufzählungEmail
    • -StrichaufzählungGültig bis
  2. 2.Ziffer 2Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Z 2 IStVGHinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 2, IStVG
    • -StrichaufzählungLaufende Nummer
    • -StrichaufzählungLegitimationskartennummer
    • -StrichaufzählungNachname
    • -StrichaufzählungVorname
    • -StrichaufzählungGeschlecht
    • -StrichaufzählungGeburtsdatum
    • -StrichaufzählungIn Österreich
    • -StrichaufzählungIn Österreich seit
    • -StrichaufzählungAdresse geheim
    • -StrichaufzählungPLZ
    • -StrichaufzählungOrt
    • -StrichaufzählungLand
    • -StrichaufzählungTelefon
    • -StrichaufzählungFAX
    • -StrichaufzählungEmail
    • -StrichaufzählungGültig ab
    • -StrichaufzählungGültig bis
    • -StrichaufzählungAbmeldedatum

§ 3 IStVDÜV


Für Kraftfahrzeuge, auf die § 5 Abs. 2 und 3 IStVG angewendet werden, sind folgende Daten zu übermitteln: Für Kraftfahrzeuge, auf die Paragraph 5, Absatz 2 und 3 IStVG angewendet werden, sind folgende Daten zu übermitteln:

  • -StrichaufzählungZulassungsbesitzerin oder Zulassungsbesitzer samt Akkreditierung
  • -StrichaufzählungMarke und Type
  • -StrichaufzählungFahrgestellnummer (Fahrzeugidentitätsnummer)
  • -StrichaufzählungSperrfrist
  • -StrichaufzählungErwerbsart

§ 4 IStVDÜV


  1. (1)Absatz eins,Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 451/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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