Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die nach § 1 zu übertragenden Daten sind: Die nach Paragraph eins, zu übertragenden Daten sind:
1.Ziffer einsHinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Z 1 IStVGHinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des Paragraph eins, Ziffer eins, IStVG
-StrichaufzählungLaufende Nummer
-StrichaufzählungOrganisationsnummer
-StrichaufzählungBezeichnung der Einrichtung
-StrichaufzählungKurzbezeichnung der Einrichtung
-StrichaufzählungUnterabteilung
-StrichaufzählungStaatszugehörigkeit
-StrichaufzählungArt - PLZ
-StrichaufzählungOrt
-StrichaufzählungStraße
-StrichaufzählungLand
-StrichaufzählungTelefon
-StrichaufzählungFAX
-StrichaufzählungEmail
-StrichaufzählungGültig bis
2.Ziffer 2Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Z 2 IStVGHinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 2, IStVG
-StrichaufzählungLaufende Nummer
-StrichaufzählungLegitimationskartennummer
-StrichaufzählungNachname
-StrichaufzählungVorname
-StrichaufzählungGeschlecht
-StrichaufzählungGeburtsdatum
-StrichaufzählungIn Österreich
-StrichaufzählungIn Österreich seit
-StrichaufzählungAdresse geheim
-StrichaufzählungPLZ
-StrichaufzählungOrt
-StrichaufzählungLand
-StrichaufzählungTelefon
-StrichaufzählungFAX
-StrichaufzählungEmail
-StrichaufzählungGültig ab
-StrichaufzählungGültig bis
-StrichaufzählungAbmeldedatum
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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