§ 2 IStVDÜV

IStVDÜV - Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die nach § 1 zu übertragenden Daten sind: Die nach Paragraph eins, zu übertragenden Daten sind:

  1. 1.Ziffer einsHinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Z 1 IStVGHinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des Paragraph eins, Ziffer eins, IStVG
    • -StrichaufzählungLaufende Nummer
    • -StrichaufzählungOrganisationsnummer
    • -StrichaufzählungBezeichnung der Einrichtung
    • -StrichaufzählungKurzbezeichnung der Einrichtung
    • -StrichaufzählungUnterabteilung
    • -StrichaufzählungStaatszugehörigkeit
    • -StrichaufzählungArt - PLZ
    • -StrichaufzählungOrt
    • -StrichaufzählungStraße
    • -StrichaufzählungLand
    • -StrichaufzählungTelefon
    • -StrichaufzählungFAX
    • -StrichaufzählungEmail
    • -StrichaufzählungGültig bis
  2. 2.Ziffer 2Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Z 2 IStVGHinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 2, IStVG
    • -StrichaufzählungLaufende Nummer
    • -StrichaufzählungLegitimationskartennummer
    • -StrichaufzählungNachname
    • -StrichaufzählungVorname
    • -StrichaufzählungGeschlecht
    • -StrichaufzählungGeburtsdatum
    • -StrichaufzählungIn Österreich
    • -StrichaufzählungIn Österreich seit
    • -StrichaufzählungAdresse geheim
    • -StrichaufzählungPLZ
    • -StrichaufzählungOrt
    • -StrichaufzählungLand
    • -StrichaufzählungTelefon
    • -StrichaufzählungFAX
    • -StrichaufzählungEmail
    • -StrichaufzählungGültig ab
    • -StrichaufzählungGültig bis
    • -StrichaufzählungAbmeldedatum
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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