§ 2 PrivHG Privathochschulen

Privathochschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Akkreditierungsvoraussetzungen
  1. (1)Absatz eins,Für die Antragstellung zur Erlangung der Akkreditierung als Privathochschule und für die Dauer der Akkreditierung muss die Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsSieDie Trägereinrichtung muss eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein, und wissenschaftlichemdie Bildungseinrichtung muss ihren wissenschaftlichen und/oder künstlerischemkünstlerischen Lehr- und Forschungsbetrieb in Österreich seinausüben;
    2. 2.Ziffer 2Sie muss einen Entwicklungsplan vorlegen, der unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Bildungseinrichtung, die Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, das Personal, die Gleichstellung der Geschlechter und den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems umfasst;
    3. 3.Ziffer 3Sie muss einen Satzungsentwurf gemäß § 5 Abs. 2 vorlegen;Sie muss einen Satzungsentwurf gemäß Paragraph 5, Absatz 2, vorlegen;
    4. 4.Ziffer 4Sie muss jedenfalls zwei Studien in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, sowie mindestens zwei darauf aufbauende Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen;
    5. 5.Ziffer 5Sie muss für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftliches oder wissenschaftlich-künstlerisches ausgewiesenes Lehr- und Forschungspersonal verpflichten;
    6. 6.Ziffer 6Die für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und die Studien erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss ab Beginn des geplanten Betriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erstmaligen Antragstellung vorzuweisen;
    7. 7.Ziffer 7Sie muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 24 des HS-QSG erfüllen.Sie muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß Paragraph 24, des HS-QSG erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Die Privathochschule muss ihre Tätigkeiten an folgenden Grundsätzen orientieren:
    1. 1.Ziffer einsFreiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,);
    2. 2.Ziffer 2Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
    3. 3.Ziffer 3Verbindung von Forschung und Lehre;
    4. 4.Ziffer 4Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
    5. 5.Ziffer 5Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität.
    6. 5.Ziffer 5Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb;
  3. (3)Absatz 3,Für die Akkreditierung von Studien an einer Privathochschule sind jedenfalls folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsDie Studienpläne müssen materiellen, fachlichen und formalen Anforderungen nach internationalen Standards entsprechen;
    2. 2.Ziffer 2Für die Durchführung des Studiengangs ist an allen Standorten ausreichend qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal vorhanden;
    3. 3.Ziffer 3Der Studiengang muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 24 HS-QSG erfüllen;Der Studiengang muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß Paragraph 24, HS-QSG erfüllen;
    4. 4.Ziffer 4Sind die mit dem Abschluss des Studiums an einer Privathochschule zu erwerbenden Qualifikationen Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf, hatmuss die Bildungseinrichtung im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens den Nachweis der Anerkennung der Qualifikation für die Berufsübung zuBerufsausübung sowie eine Bedarfs- und Akzeptanzerhebung für den geplanten Studiengang erbringen.
  4. (4)Absatz 4,Anträge auf Akkreditierung als Privathochschule sowie auf Akkreditierung von Studien einer Privathochschule sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten. Privathochschulen, die erstmalig institutionell akkreditiert wurden, dürfen weitere Anträge auf Akkreditierung von Studien nur dann einbringen, wenn die Privathochschule den Studienbetrieb der akkreditierten Studien gemäß Abs. 1 Z 4 bereits aufgenommen hat.Anträge auf Akkreditierung als Privathochschule sowie auf Akkreditierung von Studien einer Privathochschule sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten. Privathochschulen, die erstmalig institutionell akkreditiert wurden, dürfen weitere Anträge auf Akkreditierung von Studien nur dann einbringen, wenn die Privathochschule den Studienbetrieb der akkreditierten Studien gemäß Absatz eins, Ziffer 4, bereits aufgenommen hat.
  5. (5)Absatz 5,Juristische Personen mit Sitz in Österreich (Trägereinrichtung), die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben die Bezeichnung Privathochschule im Namenszug der Bildungseinrichtung anzuführen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.10.2021 bis 30.06.2024
Akkreditierungsvoraussetzungen
  1. (1)Absatz eins,Für die Antragstellung zur Erlangung der Akkreditierung als Privathochschule und für die Dauer der Akkreditierung muss die Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsSieDie Trägereinrichtung muss eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein, und wissenschaftlichemdie Bildungseinrichtung muss ihren wissenschaftlichen und/oder künstlerischemkünstlerischen Lehr- und Forschungsbetrieb in Österreich seinausüben;
    2. 2.Ziffer 2Sie muss einen Entwicklungsplan vorlegen, der unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Bildungseinrichtung, die Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, das Personal, die Gleichstellung der Geschlechter und den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems umfasst;
    3. 3.Ziffer 3Sie muss einen Satzungsentwurf gemäß § 5 Abs. 2 vorlegen;Sie muss einen Satzungsentwurf gemäß Paragraph 5, Absatz 2, vorlegen;
    4. 4.Ziffer 4Sie muss jedenfalls zwei Studien in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, sowie mindestens zwei darauf aufbauende Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen;
    5. 5.Ziffer 5Sie muss für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftliches oder wissenschaftlich-künstlerisches ausgewiesenes Lehr- und Forschungspersonal verpflichten;
    6. 6.Ziffer 6Die für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und die Studien erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss ab Beginn des geplanten Betriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erstmaligen Antragstellung vorzuweisen;
    7. 7.Ziffer 7Sie muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 24 des HS-QSG erfüllen.Sie muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß Paragraph 24, des HS-QSG erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Die Privathochschule muss ihre Tätigkeiten an folgenden Grundsätzen orientieren:
    1. 1.Ziffer einsFreiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,);
    2. 2.Ziffer 2Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
    3. 3.Ziffer 3Verbindung von Forschung und Lehre;
    4. 4.Ziffer 4Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
    5. 5.Ziffer 5Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität.
    6. 5.Ziffer 5Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb;
  3. (3)Absatz 3,Für die Akkreditierung von Studien an einer Privathochschule sind jedenfalls folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsDie Studienpläne müssen materiellen, fachlichen und formalen Anforderungen nach internationalen Standards entsprechen;
    2. 2.Ziffer 2Für die Durchführung des Studiengangs ist an allen Standorten ausreichend qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal vorhanden;
    3. 3.Ziffer 3Der Studiengang muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 24 HS-QSG erfüllen;Der Studiengang muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß Paragraph 24, HS-QSG erfüllen;
    4. 4.Ziffer 4Sind die mit dem Abschluss des Studiums an einer Privathochschule zu erwerbenden Qualifikationen Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf, hatmuss die Bildungseinrichtung im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens den Nachweis der Anerkennung der Qualifikation für die Berufsübung zuBerufsausübung sowie eine Bedarfs- und Akzeptanzerhebung für den geplanten Studiengang erbringen.
  4. (4)Absatz 4,Anträge auf Akkreditierung als Privathochschule sowie auf Akkreditierung von Studien einer Privathochschule sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten. Privathochschulen, die erstmalig institutionell akkreditiert wurden, dürfen weitere Anträge auf Akkreditierung von Studien nur dann einbringen, wenn die Privathochschule den Studienbetrieb der akkreditierten Studien gemäß Abs. 1 Z 4 bereits aufgenommen hat.Anträge auf Akkreditierung als Privathochschule sowie auf Akkreditierung von Studien einer Privathochschule sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten. Privathochschulen, die erstmalig institutionell akkreditiert wurden, dürfen weitere Anträge auf Akkreditierung von Studien nur dann einbringen, wenn die Privathochschule den Studienbetrieb der akkreditierten Studien gemäß Absatz eins, Ziffer 4, bereits aufgenommen hat.
  5. (5)Absatz 5,Juristische Personen mit Sitz in Österreich (Trägereinrichtung), die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben die Bezeichnung Privathochschule im Namenszug der Bildungseinrichtung anzuführen.

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