§ 37 KTG Vollziehung

Kardiotechnikergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbildungsstätten sowie der Rücknahme oder Einschränkungen solcher Anerkennungen (§ 21 Abs. 1 und Abs. 5) der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbildungsstätten sowie der Rücknahme oder Einschränkungen solcher Anerkennungen (Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 5,) der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
  2. 2.Ziffer 2im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betraut.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbildungsstätten sowie der Rücknahme oder Einschränkungen solcher Anerkennungen (§ 21 Abs. 1 und Abs. 5) der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbildungsstätten sowie der Rücknahme oder Einschränkungen solcher Anerkennungen (Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 5,) der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
  2. 2.Ziffer 2im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betraut.

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