§ 25 KTG Zulassung zur Ausbildung

Kardiotechnikergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2006 bis 31.12.9999

Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst bewerben, haben nachzuweisen:

  1. 1.Ziffer einsdie zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistigegesundheitliche Eignung,
  2. 2.Ziffer 2die Vetrauenswürdigkeit und
  3. 3.Ziffer 3ein Diplom im radiologisch-technischen Dienst oder
  4. 4.Ziffer 4ein Diplom im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder
  5. 5.Ziffer 5eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und entweder eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder die Ausübung der Intensivpflege oder der Anästhesiepflege durch mindestens zwei Jahre hindurch oder
  6. 6.Ziffer 6einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Z 3 oder 4 odereinen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Ziffer 3, oder 4 oder
  7. 7.Ziffer 7einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Z 5 und entweder einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder eine rechtmäßige, qualifizierte Berufsausübung gemäß Z 5.einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Ziffer 5 und entweder einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder eine rechtmäßige, qualifizierte Berufsausübung gemäß Ziffer 5,

Stand vor dem 23.06.2006

In Kraft vom 01.01.1999 bis 23.06.2006

Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst bewerben, haben nachzuweisen:

  1. 1.Ziffer einsdie zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistigegesundheitliche Eignung,
  2. 2.Ziffer 2die Vetrauenswürdigkeit und
  3. 3.Ziffer 3ein Diplom im radiologisch-technischen Dienst oder
  4. 4.Ziffer 4ein Diplom im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder
  5. 5.Ziffer 5eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und entweder eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder die Ausübung der Intensivpflege oder der Anästhesiepflege durch mindestens zwei Jahre hindurch oder
  6. 6.Ziffer 6einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Z 3 oder 4 odereinen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Ziffer 3, oder 4 oder
  7. 7.Ziffer 7einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Z 5 und entweder einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder eine rechtmäßige, qualifizierte Berufsausübung gemäß Z 5.einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Ziffer 5 und entweder einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder eine rechtmäßige, qualifizierte Berufsausübung gemäß Ziffer 5,

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