§ 23 VU-RLV Sonstige Rückstellungen

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Als Passivposten „Sonstige Rückstellungen“ gemäß § 144 Abs. 3 F. V. VAG 2016 sind insbesondere Rückstellungen für den Zinsenaufwand für Ergänzungskapital sowie allfällige Rückstellungen hinsichtlich der Veröffentlichungspflichten gemäß dem 10. Hauptstück des VAG 2016, Kosten im Zusammenhang mit den Prüfpflichten des Abschlussprüfers gemäß § 263 VAG 2016 oder mit den Berichtspflichten des Abschlussprüfers gemäß § 264 VAG 2016 sowie auf das Aktivum für noch nicht verrechnete Prämien entfallende Rückversicherungsprämien abzüglich der Rückversicherungsprovisionen sowie der Vermittlerprovisionen auszuweisen. Als Passivposten „Sonstige Rückstellungen“ gemäß Paragraph 144, Absatz 3, F. römisch fünf. VAG 2016 sind insbesondere Rückstellungen für den Zinsenaufwand für Ergänzungskapital sowie allfällige Rückstellungen hinsichtlich der Veröffentlichungspflichten gemäß dem 10. Hauptstück des VAG 2016, Kosten im Zusammenhang mit den Prüfpflichten des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 263, VAG 2016 oder mit den Berichtspflichten des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 264, VAG 2016 sowie auf das Aktivum für noch nicht verrechnete Prämien entfallende Rückversicherungsprämien abzüglich der Rückversicherungsprovisionen sowie der Vermittlerprovisionen auszuweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Als Passivposten „Sonstige Rückstellungen“ gemäß § 144 Abs. 3 F. V. VAG 2016 sind insbesondere Rückstellungen für den Zinsenaufwand für Ergänzungskapital sowie allfällige Rückstellungen hinsichtlich der Veröffentlichungspflichten gemäß dem 10. Hauptstück des VAG 2016, Kosten im Zusammenhang mit den Prüfpflichten des Abschlussprüfers gemäß § 263 VAG 2016 oder mit den Berichtspflichten des Abschlussprüfers gemäß § 264 VAG 2016 sowie auf das Aktivum für noch nicht verrechnete Prämien entfallende Rückversicherungsprämien abzüglich der Rückversicherungsprovisionen sowie der Vermittlerprovisionen auszuweisen. Als Passivposten „Sonstige Rückstellungen“ gemäß Paragraph 144, Absatz 3, F. römisch fünf. VAG 2016 sind insbesondere Rückstellungen für den Zinsenaufwand für Ergänzungskapital sowie allfällige Rückstellungen hinsichtlich der Veröffentlichungspflichten gemäß dem 10. Hauptstück des VAG 2016, Kosten im Zusammenhang mit den Prüfpflichten des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 263, VAG 2016 oder mit den Berichtspflichten des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 264, VAG 2016 sowie auf das Aktivum für noch nicht verrechnete Prämien entfallende Rückversicherungsprämien abzüglich der Rückversicherungsprovisionen sowie der Vermittlerprovisionen auszuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten