§ 23 KTG Theoretische Ausbildung

Kardiotechnikergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kardiotechniker in Ausbildung haben sich die theoretischen Kenntnisse überwiegend durch ein vom Ausbildungsverantwortlichen betreutes Studium anzueignen. Der Ausbildungsverantwortliche ist insbesondere verpflichtet, Kardiotechniker in Ausbildung bei der Auswahl der notwendigen Lehrmittel und Unterlagen zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2,Teile der theoretischen Ausbildung können sich Kardiotechniker in Ausbildung durch den Besuch einschlägiger Lehrveranstaltungen im Rahmen der Ausbildung anderer Gesundheitsberufe aneignen. Die hierbei abgelegten Prüfungen sind jedoch auf die kommissionelle Diplomprüfung nicht anzurechnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kardiotechniker in Ausbildung haben sich die theoretischen Kenntnisse überwiegend durch ein vom Ausbildungsverantwortlichen betreutes Studium anzueignen. Der Ausbildungsverantwortliche ist insbesondere verpflichtet, Kardiotechniker in Ausbildung bei der Auswahl der notwendigen Lehrmittel und Unterlagen zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2,Teile der theoretischen Ausbildung können sich Kardiotechniker in Ausbildung durch den Besuch einschlägiger Lehrveranstaltungen im Rahmen der Ausbildung anderer Gesundheitsberufe aneignen. Die hierbei abgelegten Prüfungen sind jedoch auf die kommissionelle Diplomprüfung nicht anzurechnen.

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