§ 1 ELStV Anordnung zur Erstellung der Statistik der Einkommens- und Lebensbedingungen

Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.12.9999

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EGEU) Nr. 11772019/20031700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Gemeinschaftsstatistikeuropäische Statistiken über EinkommenPersonen und Lebensbedingungen (EU-SILC)Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnungen der Kommisssiondelegierten Rechtsakten sowie Durchführungsrechtsakten gemäß diesen VerordnungenRechtsakten statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1177 aus 2003, für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) und den zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnungen der Kommisssion gemäß diesen Verordnungen statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

  1. 1.Ziffer einsStatistiken über Einkommen von Personen und Privathaushalten sowie
  2. 2.Ziffer 2Statistiken über Lebensbedingungen
für Kalenderjahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Erstellung der Statistiken hat neben den Quer- auch LängsschnittsdatenLängsschnittdaten zu umfassen.

Stand vor dem 31.01.2021

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.01.2021

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EGEU) Nr. 11772019/20031700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Gemeinschaftsstatistikeuropäische Statistiken über EinkommenPersonen und Lebensbedingungen (EU-SILC)Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnungen der Kommisssiondelegierten Rechtsakten sowie Durchführungsrechtsakten gemäß diesen VerordnungenRechtsakten statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1177 aus 2003, für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) und den zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnungen der Kommisssion gemäß diesen Verordnungen statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

  1. 1.Ziffer einsStatistiken über Einkommen von Personen und Privathaushalten sowie
  2. 2.Ziffer 2Statistiken über Lebensbedingungen
für Kalenderjahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Erstellung der Statistiken hat neben den Quer- auch LängsschnittsdatenLängsschnittdaten zu umfassen.

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