§ 4 VU-RLV Anwendung des Prinzips der Bewertungsstetigkeit bei der Bewertung von Wertpapieren durch Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Ist für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grund der außergewöhnlichen Zinsenentwicklung in einem Geschäftsjahr und des damit einhergehenden außergewöhnlichen Abwertungsbedarfes der Kapitalanlagen die Einhaltung einer in Aussicht gestellten erfolgsabhängigen Prämienrückerstattung oder Gewinnbeteiligung in diesem Geschäftsjahr nicht möglich, so liegt ein besonderer Umstand im Sinn des § 201 Abs. 3 UGB für die Zulässigkeit eines Wechsels des Bewertungsprinzips zu diesem Zeitpunkt vor. Eine auf Grund besonderer Umstände vorgenommene Änderung von Bewertungsprinzipien ist solange beizubehalten, bis wiederum besondere Umstände vorliegen, die eine Änderung der Bewertungsprinzipien rechtfertigen. Ist für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grund der außergewöhnlichen Zinsenentwicklung in einem Geschäftsjahr und des damit einhergehenden außergewöhnlichen Abwertungsbedarfes der Kapitalanlagen die Einhaltung einer in Aussicht gestellten erfolgsabhängigen Prämienrückerstattung oder Gewinnbeteiligung in diesem Geschäftsjahr nicht möglich, so liegt ein besonderer Umstand im Sinn des Paragraph 201, Absatz 3, UGB für die Zulässigkeit eines Wechsels des Bewertungsprinzips zu diesem Zeitpunkt vor. Eine auf Grund besonderer Umstände vorgenommene Änderung von Bewertungsprinzipien ist solange beizubehalten, bis wiederum besondere Umstände vorliegen, die eine Änderung der Bewertungsprinzipien rechtfertigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Ist für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grund der außergewöhnlichen Zinsenentwicklung in einem Geschäftsjahr und des damit einhergehenden außergewöhnlichen Abwertungsbedarfes der Kapitalanlagen die Einhaltung einer in Aussicht gestellten erfolgsabhängigen Prämienrückerstattung oder Gewinnbeteiligung in diesem Geschäftsjahr nicht möglich, so liegt ein besonderer Umstand im Sinn des § 201 Abs. 3 UGB für die Zulässigkeit eines Wechsels des Bewertungsprinzips zu diesem Zeitpunkt vor. Eine auf Grund besonderer Umstände vorgenommene Änderung von Bewertungsprinzipien ist solange beizubehalten, bis wiederum besondere Umstände vorliegen, die eine Änderung der Bewertungsprinzipien rechtfertigen. Ist für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grund der außergewöhnlichen Zinsenentwicklung in einem Geschäftsjahr und des damit einhergehenden außergewöhnlichen Abwertungsbedarfes der Kapitalanlagen die Einhaltung einer in Aussicht gestellten erfolgsabhängigen Prämienrückerstattung oder Gewinnbeteiligung in diesem Geschäftsjahr nicht möglich, so liegt ein besonderer Umstand im Sinn des Paragraph 201, Absatz 3, UGB für die Zulässigkeit eines Wechsels des Bewertungsprinzips zu diesem Zeitpunkt vor. Eine auf Grund besonderer Umstände vorgenommene Änderung von Bewertungsprinzipien ist solange beizubehalten, bis wiederum besondere Umstände vorliegen, die eine Änderung der Bewertungsprinzipien rechtfertigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten