§ 2 ZeStAkk-V Begriffsbestimmungen

Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2021 bis 31.12.9999

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. 1.Ziffer eins„Zertifizierungsanforderungen“, Anforderungen – einschließlich den Zertifizierungskriterien –, die vom Zertifizierungswerber oder -inhaber als eine Bedingung zur Feststellung oder Aufrechterhaltung der Zertifizierung zu erfüllen sind;
  2. 2.Ziffer 2„Technischer Datenschutz“, sämtliche Maßnahmen, die eingesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die Sicherheits- und Schutzanforderungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erfüllt sind;
  3. 3.Ziffer 3„Zertifizierungskriterien“, jene gemäß Art. 42 Abs. 5 DSGVO genehmigten Kriterien, anhand derer eine Zertifizierung durchgeführt wird;„Zertifizierungskriterien“, jene gemäß Artikel 42, Absatz 5, DSGVO genehmigten Kriterien, anhand derer eine Zertifizierung durchgeführt wird;
  4. 4.Ziffer 4„Zertifizierungsstelle“, eine unabhängige Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung akkreditiert wurde;
  5. 5.Ziffer 5„Zertifizierungswerber“, jenen Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO, welcher eine Zertifizierung anstrebt und der dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die Zertifizierungsanforderungen erfüllt sind;„Zertifizierungswerber“, jenen Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO oder Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO, welcher eine Zertifizierung anstrebt und der dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die Zertifizierungsanforderungen erfüllt sind;
  6. 6.Ziffer 6„Zertifizierungsinhaber“, jenen Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO, dem die Zertifizierungsstelle eine Zertifizierung erteilt hat und der dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die Zertifizierungsanforderungen laufend eingehalten werden.„Zertifizierungsinhaber“, jenen Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO oder Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO, dem die Zertifizierungsstelle eine Zertifizierung erteilt hat und der dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die Zertifizierungsanforderungen laufend eingehalten werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2021 bis 31.12.9999

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. 1.Ziffer eins„Zertifizierungsanforderungen“, Anforderungen – einschließlich den Zertifizierungskriterien –, die vom Zertifizierungswerber oder -inhaber als eine Bedingung zur Feststellung oder Aufrechterhaltung der Zertifizierung zu erfüllen sind;
  2. 2.Ziffer 2„Technischer Datenschutz“, sämtliche Maßnahmen, die eingesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die Sicherheits- und Schutzanforderungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erfüllt sind;
  3. 3.Ziffer 3„Zertifizierungskriterien“, jene gemäß Art. 42 Abs. 5 DSGVO genehmigten Kriterien, anhand derer eine Zertifizierung durchgeführt wird;„Zertifizierungskriterien“, jene gemäß Artikel 42, Absatz 5, DSGVO genehmigten Kriterien, anhand derer eine Zertifizierung durchgeführt wird;
  4. 4.Ziffer 4„Zertifizierungsstelle“, eine unabhängige Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung akkreditiert wurde;
  5. 5.Ziffer 5„Zertifizierungswerber“, jenen Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO, welcher eine Zertifizierung anstrebt und der dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die Zertifizierungsanforderungen erfüllt sind;„Zertifizierungswerber“, jenen Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO oder Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO, welcher eine Zertifizierung anstrebt und der dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die Zertifizierungsanforderungen erfüllt sind;
  6. 6.Ziffer 6„Zertifizierungsinhaber“, jenen Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO, dem die Zertifizierungsstelle eine Zertifizierung erteilt hat und der dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die Zertifizierungsanforderungen laufend eingehalten werden.„Zertifizierungsinhaber“, jenen Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO oder Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO, dem die Zertifizierungsstelle eine Zertifizierung erteilt hat und der dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die Zertifizierungsanforderungen laufend eingehalten werden.

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