§ 3 KTG Berufsbild und Tätigkeitsbereiche

Kardiotechnikergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Beruf des diplomierten Kardiotechnikers umfaßt die eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende Tätigkeiten.
  2. (2)Absatz 2,Die Tätigkeitsbereiche des diplomierten Kardiotechnikers umfassen insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Organisation, Vorbereitung und Durchführung der extrakorporalen Zirkulation,
    2. 2.Ziffer 2die Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Perfusionen,
    3. 3.Ziffer 3die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte,
    4. 4.Ziffer 4die Dokumentation,
    5. 5.Ziffer 5die Mitarbeit in der Forschung und
    6. 6.Ziffer 6die Unterweisung von Auszubildenden.
  3. (3)Absatz 3,Teilbereiche der in Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten, nämlich die mechanische Kreislaufunterstützung und die extrakorporale Oxygenierung, können insbesondere beiTeilbereiche der in Absatz eins und 2 genannten Tätigkeiten, nämlich die mechanische Kreislaufunterstützung und die extrakorporale Oxygenierung, können insbesondere bei
    1. 1.Ziffer einsAnwendung außerhalb des Bereiches von Operationssälen,
    2. 2.Ziffer 2Erstversorgungsmaßnahmen und
    3. 3.Ziffer 3Langzeitanwendungen
    auch von anderen fachkundigen Personen durchgeführt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Beruf des diplomierten Kardiotechnikers umfaßt die eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende Tätigkeiten.
  2. (2)Absatz 2,Die Tätigkeitsbereiche des diplomierten Kardiotechnikers umfassen insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Organisation, Vorbereitung und Durchführung der extrakorporalen Zirkulation,
    2. 2.Ziffer 2die Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Perfusionen,
    3. 3.Ziffer 3die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte,
    4. 4.Ziffer 4die Dokumentation,
    5. 5.Ziffer 5die Mitarbeit in der Forschung und
    6. 6.Ziffer 6die Unterweisung von Auszubildenden.
  3. (3)Absatz 3,Teilbereiche der in Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten, nämlich die mechanische Kreislaufunterstützung und die extrakorporale Oxygenierung, können insbesondere beiTeilbereiche der in Absatz eins und 2 genannten Tätigkeiten, nämlich die mechanische Kreislaufunterstützung und die extrakorporale Oxygenierung, können insbesondere bei
    1. 1.Ziffer einsAnwendung außerhalb des Bereiches von Operationssälen,
    2. 2.Ziffer 2Erstversorgungsmaßnahmen und
    3. 3.Ziffer 3Langzeitanwendungen
    auch von anderen fachkundigen Personen durchgeführt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten