Art. 6 BFG 2021 Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Bundesfinanzgesetz 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2021 bis 31.12.9999

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2021 die Zustimmung zur Überschreitung zu gebenArtikel römisch sechs. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2021 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben

  1. 1.Ziffer einsgemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß § 12 Abs. 4 BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;gemäß Paragraph 54, Absatz 6, BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß Paragraph 12, Absatz 4, BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  2. 2.Ziffer 2gemäß § 56 Abs. 2 BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2020 Rücklagen gebildet wurden, wenngemäß Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2020 Rücklagen gebildet wurden, wenn
    1. a)Litera adies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Abs. 1 B-VG iVm § 50 Abs. 2 BHG 2013) unbedingt erforderlich ist unddies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, BHG 2013) unbedingt erforderlich ist und
    2. b)Litera bunter gleichzeitiger Reduzierung der dem jeweiligen Detail- oder Globalbudget zuzuordnenden Rücklage die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  3. 3.Ziffer 3gemäß § 54 Abs. 8 BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;gemäß Paragraph 54, Absatz 8, BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  4. 4.Ziffer 4bei der Voranschlagsstelle 45.02.06 für die Dotierung des COVID-19 Krisenbewältigungsfonds bis zu einem Betrag von 1.500 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.
  5. 54.Ziffer 54bei der Voranschlagsstelle 45.02.06 für die Dotierung des COVID-19 Krisenbewältigungsfonds bis zu einem Betrag von 4.0005.000 Millionen Euro für Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“), wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.;
  6. 5.Ziffer 5bei der Voranschlagsstelle 45.02.06 für die Dotierung des COVID-19 Krisenbewältigungsfonds bis zu einem Betrag von 4.000 Millionen Euro für Zuschüsse der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“) im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;bei der Voranschlagsstelle 45.02.06 für die Dotierung des COVID-19 Krisenbewältigungsfonds bis zu einem Betrag von 4.000 Millionen Euro für Zuschüsse der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“) im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  7. 6.Ziffer 6gemäß § 54 Abs. 8 BHG 2013 in allen Fällen von Mittelverwendungsüberschreitungen aufgrund von Maßnahmen, welche im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union finanziert werden sollen. Innerhalb dergemäß Paragraph 54, Absatz 8, BHG 2013 in allen Fällen von Mittelverwendungsüberschreitungen aufgrund von Maßnahmen, welche im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union finanziert werden sollen. Innerhalb der
    1. a)Litera aUntergliederung 21 bis zu 4,340 Millionen Euro;
    2. b)Litera bUntergliederung 24 bis zu 5,5 Millionen Euro;
    3. c)Litera cUntergliederung 41 bis zu 15 Millionen Euro;
    4. d)Litera dUntergliederung 43 bis zu 20,5 Millionen Euro;

Stand vor dem 27.05.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 27.05.2021

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2021 die Zustimmung zur Überschreitung zu gebenArtikel römisch sechs. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2021 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben

  1. 1.Ziffer einsgemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß § 12 Abs. 4 BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;gemäß Paragraph 54, Absatz 6, BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß Paragraph 12, Absatz 4, BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  2. 2.Ziffer 2gemäß § 56 Abs. 2 BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2020 Rücklagen gebildet wurden, wenngemäß Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2020 Rücklagen gebildet wurden, wenn
    1. a)Litera adies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Abs. 1 B-VG iVm § 50 Abs. 2 BHG 2013) unbedingt erforderlich ist unddies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, BHG 2013) unbedingt erforderlich ist und
    2. b)Litera bunter gleichzeitiger Reduzierung der dem jeweiligen Detail- oder Globalbudget zuzuordnenden Rücklage die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  3. 3.Ziffer 3gemäß § 54 Abs. 8 BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;gemäß Paragraph 54, Absatz 8, BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  4. 4.Ziffer 4bei der Voranschlagsstelle 45.02.06 für die Dotierung des COVID-19 Krisenbewältigungsfonds bis zu einem Betrag von 1.500 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.
  5. 54.Ziffer 54bei der Voranschlagsstelle 45.02.06 für die Dotierung des COVID-19 Krisenbewältigungsfonds bis zu einem Betrag von 4.0005.000 Millionen Euro für Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“), wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.;
  6. 5.Ziffer 5bei der Voranschlagsstelle 45.02.06 für die Dotierung des COVID-19 Krisenbewältigungsfonds bis zu einem Betrag von 4.000 Millionen Euro für Zuschüsse der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“) im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;bei der Voranschlagsstelle 45.02.06 für die Dotierung des COVID-19 Krisenbewältigungsfonds bis zu einem Betrag von 4.000 Millionen Euro für Zuschüsse der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“) im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  7. 6.Ziffer 6gemäß § 54 Abs. 8 BHG 2013 in allen Fällen von Mittelverwendungsüberschreitungen aufgrund von Maßnahmen, welche im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union finanziert werden sollen. Innerhalb dergemäß Paragraph 54, Absatz 8, BHG 2013 in allen Fällen von Mittelverwendungsüberschreitungen aufgrund von Maßnahmen, welche im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union finanziert werden sollen. Innerhalb der
    1. a)Litera aUntergliederung 21 bis zu 4,340 Millionen Euro;
    2. b)Litera bUntergliederung 24 bis zu 5,5 Millionen Euro;
    3. c)Litera cUntergliederung 41 bis zu 15 Millionen Euro;
    4. d)Litera dUntergliederung 43 bis zu 20,5 Millionen Euro;

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