§ 6 ZeStAkk-V Anforderungen an die Organisationsstruktur

Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.04.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur fortlaufenden Gewährleistung der Unparteilichkeit gemäß § 5 hat die Zertifizierungsstelle nachzuweisen, dass ihre Organisation nach Maßgabe des Punktes 5.1 ISO/IEC 17065:2012 strukturiert und ein Mechanismus nach Maßgabe des Punktes 5.2 ISO/IEC 17065:2012 implementiert ist.Zur fortlaufenden Gewährleistung der Unparteilichkeit gemäß Paragraph 5, hat die Zertifizierungsstelle nachzuweisen, dass ihre Organisation nach Maßgabe des Punktes 5.1 ISO/IEC 17065:2012 strukturiert und ein Mechanismus nach Maßgabe des Punktes 5.2 ISO/IEC 17065:2012 implementiert ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Art. 43 Abs. 2 lit. a DSGVO dieihre Unabhängigkeit ihres Personals in Bezug auf den Zertifizierungsgegenstand nachzuweisen.Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Artikel 43, Absatz 2, Litera a, DSGVO dieihre Unabhängigkeit ihres Personals in Bezug auf den Zertifizierungsgegenstand nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Zum Nachweis der Unabhängigkeit gemäß Abs. 2 ist jedenfalls Folgendes anzugeben:Zum Nachweis der Unabhängigkeit gemäß Absatz 2, ist jedenfalls Folgendes anzugeben:
    1. 1.Ziffer einseine Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer, insbesondere durch die Vorlage eines Auszugs des bei der Registerbehörde geführten Registers für wirtschaftliche Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, undeine Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer, insbesondere durch die Vorlage eines Auszugs des bei der Registerbehörde geführten Registers für wirtschaftliche Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, und
    2. 2.Ziffer 2Angaben zur fortlaufenden Finanzierung der Zertifizierungsstelle.
  4. (4)Absatz 4,Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Art. 43 Abs. 2 lit. e DSGVO nachzuweisen, dass dieihre Aufgaben und Pflichten ihres Personals nicht zu einem Interessenkonflikt führen.Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Artikel 43, Absatz 2, Litera e, DSGVO nachzuweisen, dass dieihre Aufgaben und Pflichten ihres Personals nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
  5. (5)Absatz 5,Der Nachweis für Verhinderung von Interessenkonflikten gemäß Abs. 4 ist jedenfalls durch einen – gegenüber dem Personal der Zertifizierungsstelle für verbindlich zu erklärenden – Maßnahmenkatalog zu erbringen, der jedenfalls Folgendes vorzusehen hat:Der Nachweis für Verhinderung von Interessenkonflikten gemäß Absatz 4, ist jedenfalls durch einen – gegenüber dem Personal der Zertifizierungsstelle für verbindlich zu erklärenden – Maßnahmenkatalog zu erbringen, der jedenfalls Folgendes vorzusehen hat:

    1.Ziffer eins Unvereinbarkeitsbestimmungen, welche festlegen, dass das Personal der Zertifizierungsstelle keiner weiteren, mit der Ausübung ihrer Tätigkeit unvereinbaren Geschäftstätigkeit nachgeht,

    2.Ziffer 2 Implementierung von Stellvertreterregelungen im Falle identifizierter Interessenkonflikte,

    3.Ziffer 3 Verschwiegenheitsklauseln, sowie

    4.Ziffer 4 Weisungsfreiheit gegenüber den Zertifizierungswerbern oder -inhabern.

Stand vor dem 07.04.2021

In Kraft vom 18.02.2021 bis 07.04.2021
  1. (1)Absatz eins,Zur fortlaufenden Gewährleistung der Unparteilichkeit gemäß § 5 hat die Zertifizierungsstelle nachzuweisen, dass ihre Organisation nach Maßgabe des Punktes 5.1 ISO/IEC 17065:2012 strukturiert und ein Mechanismus nach Maßgabe des Punktes 5.2 ISO/IEC 17065:2012 implementiert ist.Zur fortlaufenden Gewährleistung der Unparteilichkeit gemäß Paragraph 5, hat die Zertifizierungsstelle nachzuweisen, dass ihre Organisation nach Maßgabe des Punktes 5.1 ISO/IEC 17065:2012 strukturiert und ein Mechanismus nach Maßgabe des Punktes 5.2 ISO/IEC 17065:2012 implementiert ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Art. 43 Abs. 2 lit. a DSGVO dieihre Unabhängigkeit ihres Personals in Bezug auf den Zertifizierungsgegenstand nachzuweisen.Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Artikel 43, Absatz 2, Litera a, DSGVO dieihre Unabhängigkeit ihres Personals in Bezug auf den Zertifizierungsgegenstand nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Zum Nachweis der Unabhängigkeit gemäß Abs. 2 ist jedenfalls Folgendes anzugeben:Zum Nachweis der Unabhängigkeit gemäß Absatz 2, ist jedenfalls Folgendes anzugeben:
    1. 1.Ziffer einseine Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer, insbesondere durch die Vorlage eines Auszugs des bei der Registerbehörde geführten Registers für wirtschaftliche Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, undeine Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer, insbesondere durch die Vorlage eines Auszugs des bei der Registerbehörde geführten Registers für wirtschaftliche Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, und
    2. 2.Ziffer 2Angaben zur fortlaufenden Finanzierung der Zertifizierungsstelle.
  4. (4)Absatz 4,Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Art. 43 Abs. 2 lit. e DSGVO nachzuweisen, dass dieihre Aufgaben und Pflichten ihres Personals nicht zu einem Interessenkonflikt führen.Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Artikel 43, Absatz 2, Litera e, DSGVO nachzuweisen, dass dieihre Aufgaben und Pflichten ihres Personals nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
  5. (5)Absatz 5,Der Nachweis für Verhinderung von Interessenkonflikten gemäß Abs. 4 ist jedenfalls durch einen – gegenüber dem Personal der Zertifizierungsstelle für verbindlich zu erklärenden – Maßnahmenkatalog zu erbringen, der jedenfalls Folgendes vorzusehen hat:Der Nachweis für Verhinderung von Interessenkonflikten gemäß Absatz 4, ist jedenfalls durch einen – gegenüber dem Personal der Zertifizierungsstelle für verbindlich zu erklärenden – Maßnahmenkatalog zu erbringen, der jedenfalls Folgendes vorzusehen hat:

    1.Ziffer eins Unvereinbarkeitsbestimmungen, welche festlegen, dass das Personal der Zertifizierungsstelle keiner weiteren, mit der Ausübung ihrer Tätigkeit unvereinbaren Geschäftstätigkeit nachgeht,

    2.Ziffer 2 Implementierung von Stellvertreterregelungen im Falle identifizierter Interessenkonflikte,

    3.Ziffer 3 Verschwiegenheitsklauseln, sowie

    4.Ziffer 4 Weisungsfreiheit gegenüber den Zertifizierungswerbern oder -inhabern.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten