§ 6 ZeStAkk-V Anforderungen an die Organisationsstruktur

ZeStAkk-V - Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur fortlaufenden Gewährleistung der Unparteilichkeit gemäß § 5 hat die Zertifizierungsstelle nachzuweisen, dass ihre Organisation nach Maßgabe des Punktes 5.1 ISO/IEC 17065:2012 strukturiert und ein Mechanismus nach Maßgabe des Punktes 5.2 ISO/IEC 17065:2012 implementiert ist.Zur fortlaufenden Gewährleistung der Unparteilichkeit gemäß Paragraph 5, hat die Zertifizierungsstelle nachzuweisen, dass ihre Organisation nach Maßgabe des Punktes 5.1 ISO/IEC 17065:2012 strukturiert und ein Mechanismus nach Maßgabe des Punktes 5.2 ISO/IEC 17065:2012 implementiert ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Art. 43 Abs. 2 lit. a DSGVO ihre Unabhängigkeit in Bezug auf den Zertifizierungsgegenstand nachzuweisen.Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Artikel 43, Absatz 2, Litera a, DSGVO ihre Unabhängigkeit in Bezug auf den Zertifizierungsgegenstand nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Zum Nachweis der Unabhängigkeit gemäß Abs. 2 ist jedenfalls Folgendes anzugeben:Zum Nachweis der Unabhängigkeit gemäß Absatz 2, ist jedenfalls Folgendes anzugeben:
    1. 1.Ziffer einseine Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer, insbesondere durch die Vorlage eines Auszugs des bei der Registerbehörde geführten Registers für wirtschaftliche Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, undeine Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer, insbesondere durch die Vorlage eines Auszugs des bei der Registerbehörde geführten Registers für wirtschaftliche Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, und
    2. 2.Ziffer 2Angaben zur fortlaufenden Finanzierung der Zertifizierungsstelle.
  4. (4)Absatz 4,Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Art. 43 Abs. 2 lit. e DSGVO nachzuweisen, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.Die Zertifizierungsstelle hat gemäß Artikel 43, Absatz 2, Litera e, DSGVO nachzuweisen, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
  5. (5)Absatz 5,Der Nachweis für Verhinderung von Interessenkonflikten gemäß Abs. 4 ist jedenfalls durch einen – gegenüber dem Personal der Zertifizierungsstelle für verbindlich zu erklärenden – Maßnahmenkatalog zu erbringen, der jedenfalls Folgendes vorzusehen hat:Der Nachweis für Verhinderung von Interessenkonflikten gemäß Absatz 4, ist jedenfalls durch einen – gegenüber dem Personal der Zertifizierungsstelle für verbindlich zu erklärenden – Maßnahmenkatalog zu erbringen, der jedenfalls Folgendes vorzusehen hat:

    1.Ziffer eins Unvereinbarkeitsbestimmungen, welche festlegen, dass das Personal der Zertifizierungsstelle keiner weiteren, mit der Ausübung ihrer Tätigkeit unvereinbaren Geschäftstätigkeit nachgeht,

    2.Ziffer 2 Implementierung von Stellvertreterregelungen im Falle identifizierter Interessenkonflikte,

    3.Ziffer 3 Verschwiegenheitsklauseln, sowie

    4.Ziffer 4 Weisungsfreiheit gegenüber den Zertifizierungswerbern oder -inhabern.

In Kraft seit 08.04.2021 bis 31.12.9999
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