§ 14 ZeStAkk-V Konformitätszeichen

ZeStAkk-V - Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zusätzlich zur schriftlichen Bescheinigung gemäß § 13 Abs. 4 kann die Zertifizierungsstelle dem Zertifizierungswerber Konformitätszeichen in Form von Datenschutzsiegel und -prüfzeichen ausstellen, sofern dies in den anzuwendenden Zertifizierungskriterien gemäß Art. 42 Abs. 5 DSGVO vorgesehen ist.Zusätzlich zur schriftlichen Bescheinigung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, kann die Zertifizierungsstelle dem Zertifizierungswerber Konformitätszeichen in Form von Datenschutzsiegel und -prüfzeichen ausstellen, sofern dies in den anzuwendenden Zertifizierungskriterien gemäß Artikel 42, Absatz 5, DSGVO vorgesehen ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Zertifizierungsstelle hat die Verwendung von Konformitätszeichen gemäß Abs. 1 im Sinne des Punktes 4.1.3 ISO/IEC 17065:2012 zu überprüfen. Konformitätszeichen dürfen jedenfalls nur in Einklang mit Art. 42 und Art. 43 DSGVO verwendet werden.Die Zertifizierungsstelle hat die Verwendung von Konformitätszeichen gemäß Absatz eins, im Sinne des Punktes 4.1.3 ISO/IEC 17065:2012 zu überprüfen. Konformitätszeichen dürfen jedenfalls nur in Einklang mit Artikel 42 und Artikel 43, DSGVO verwendet werden.
In Kraft seit 18.02.2021 bis 31.12.9999
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