§ 10 ZeStAkk-V Änderung von Zertifizierungsanforderungen

ZeStAkk-V - Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Falle einer Änderung der Zertifizierungsanforderungen hat die Zertifizierungsstelle den Zertifizierungsinhaber unverzüglich schriftlich zu verständigen und nach Gewährung einer angemessenen Frist für die Umsetzung der erforderlichen Änderungen diese auch zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2,Zusätzlich zu den Vorgaben des Punktes 7.10 ISO/IEC 17065:2012 umfassen Änderungen, die die Zertifizierungsanforderungen betreffen und von der Zertifizierungsstelle zu berücksichtigen sind, insbesondere die Änderung der Rechtslage, höchstgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz, den Erlass delegierter Rechtsakte der Kommission gemäß Art. 43 Abs. 8 und Abs. 9 DSGVO, sowie angenommene Dokumente des Europäischen Datenschutzausschusses.Zusätzlich zu den Vorgaben des Punktes 7.10 ISO/IEC 17065:2012 umfassen Änderungen, die die Zertifizierungsanforderungen betreffen und von der Zertifizierungsstelle zu berücksichtigen sind, insbesondere die Änderung der Rechtslage, höchstgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz, den Erlass delegierter Rechtsakte der Kommission gemäß Artikel 43, Absatz 8 und Absatz 9, DSGVO, sowie angenommene Dokumente des Europäischen Datenschutzausschusses.
In Kraft seit 18.02.2021 bis 31.12.9999
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