§ 8 ZeStAkk-V Zertifizierungsverfahren

ZeStAkk-V - Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Zertifizierung erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Antrags des Zertifizierungswerbers an die Zertifizierungsstelle. Die Zertifizierungsstelle hat nach Maßgabe von Punkt 7.2 ISO/IEC 17065:2012 Vorgaben für den Antrag festzulegen, der sämtliche für das Zertifizierungsverfahren erforderlichen Informationen und jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zur Feststellung der Identität des Zertifizierungswerbers, einschließlich der Generalien der vertretungsbefugten Personen des Zertifizierungswerbers,
    2. 2.Ziffer 2Angaben zur beantragten Zertifizierung einschließlich der Information, ob es sich bei der Zertifizierung um ein Europäisches Datenschutzsiegel gemäß Art. 40 Abs. 5 zweiter Satz DSGVO handelt,Angaben zur beantragten Zertifizierung einschließlich der Information, ob es sich bei der Zertifizierung um ein Europäisches Datenschutzsiegel gemäß Artikel 40, Absatz 5, zweiter Satz DSGVO handelt,
    3. 3.Ziffer 3Informationen bezüglich aller allfällig ausgegliederten Prozesse, die vom Zertifizierungswerber genutzt werden, einschließlich Informationen zu einem Verhältnis gemäß Art. 26 oder Art. 28 DSGVO.Informationen bezüglich aller allfällig ausgegliederten Prozesse, die vom Zertifizierungswerber genutzt werden, einschließlich Informationen zu einem Verhältnis gemäß Artikel 26, oder Artikel 28, DSGVO.
  2. (2)Absatz 2,Die Zertifizierungsstelle hat zur Abwicklung des Zertifizierungsverfahrens ein Zertifizierungsprogramm nach Maßgabe des Punktes 7.1 ISO/IEC 17065:2012 zu betreiben.
  3. (3)Absatz 3,Die Zertifizierungsstelle hat den schriftlichen Antrag des Zertifizierungswerbers nach Maßgabe des Punktes 7.3 ISO/IEC 17065:2012 zu bewerten, den Zertifizierungswerber innerhalb angemessener Frist sowie auf Anfrage über den Stand des Zertifizierungsverfahrens zu informieren.
  4. (4)Absatz 4,Sofern das Zertifizierungsverfahren ergibt, dass die Zertifizierung aller Voraussicht nach nicht erteilt werden kann, ist dem Zertifizierungswerber auf dessen Antrag und unter angemessener Fristsetzung die Möglichkeit zu geben, die dafür maßgebenden Umstände oder Gründe zu beseitigen.
  5. (5)Absatz 5,Die Zertifizierungsstelle hat eine Zertifizierungsentscheidung gemäß § 13 innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen. Die Frist ist im Zertifizierungsprogramm festzulegen.Die Zertifizierungsstelle hat eine Zertifizierungsentscheidung gemäß Paragraph 13, innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen. Die Frist ist im Zertifizierungsprogramm festzulegen.
  6. (6)Absatz 6,Die Zertifizierungsstelle hat im Rahmen ihrer Tätigkeit die nicht diskriminierenden Bedingungen im Sinne des Punktes 4.4 ISO/IEC 17065:2012 zu erfüllen.
  7. (7)Absatz 7,Die Zertifizierungsstelle hat sämtliche Informationen zum Zertifizierungsprogramm im Sinne des Punktes 4.6 ISO/IEC 17065:2012 in allgemein zugänglicher Form zu veröffentlichen und auf Anfrage bereitzustellen.
In Kraft seit 18.02.2021 bis 31.12.9999
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