§ 15 ZeStAkk-V Zertifizierungsverzeichnis

ZeStAkk-V - Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis über erteilte Zertifizierungen zu führen, welches zusätzlich zu den Vorgaben des Punktes 7.8 ISO/IEC 17065:2012 zumindest folgende Angaben enthält:
    1. 1.Ziffer einsDen Geltungsbereich der Zertifizierung und eine aussagekräftige Beschreibung des Zertifizierungsgegenstandes,
    2. 2.Ziffer 2die jeweiligen Zertifizierungskriterien,
    3. 3.Ziffer 3die durchgeführten Evaluierungsmethoden und Tests und
    4. 4.Ziffer 4die Ergebnisse der Zertifizierungsentscheidungen.
  2. (2)Absatz 2,Die Zertifizierungsstelle hat Informationen zu zertifizierten Verarbeitungsvorgängen und eine Zusammenfassung der Zertifizierungsverfahren einschließlich der Bewertungsberichte zu dokumentieren, in geeigneter Form zu veröffentlichen und bereitzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Zertifizierungsstelle stellt der Datenschutzbehörde auf Anfrage das vollständige Verzeichnis gemäß Abs. 1 zur Verfügung.Die Zertifizierungsstelle stellt der Datenschutzbehörde auf Anfrage das vollständige Verzeichnis gemäß Absatz eins, zur Verfügung.
In Kraft seit 18.02.2021 bis 31.12.9999
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