§ 9 ZeStAkk-V Zertifizierungsvereinbarung und Maßnahmen zur Sicherstellung der Kommunikation und der Vertraulichkeit

ZeStAkk-V - Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zwischen Zertifizierungsstelle und Zertifizierungswerber ist eine Zertifizierungsvereinbarung abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2,In der Zertifizierungsvereinbarung ist zusätzlich zu den Anforderungen im Sinne des Punktes 4.1.2 ISO/IEC 17065:2012 jedenfalls Folgendes festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsDie Verpflichtung des Zertifizierungswerbers zur fortlaufenden Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen und der darin vorgesehenen Fristen, einschließlich der Zertifizierungskriterien gemäß Art. 42 Abs. 5 DSGVO,Die Verpflichtung des Zertifizierungswerbers zur fortlaufenden Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen und der darin vorgesehenen Fristen, einschließlich der Zertifizierungskriterien gemäß Artikel 42, Absatz 5, DSGVO,
    2. 2.Ziffer 2die Verpflichtung des Zertifizierungswerbers, Änderungen von Zertifizierungsanforderungen gemäß § 10 nach Gewährung einer angemessenen Frist umzusetzen,die Verpflichtung des Zertifizierungswerbers, Änderungen von Zertifizierungsanforderungen gemäß Paragraph 10, nach Gewährung einer angemessenen Frist umzusetzen,
    3. 3.Ziffer 3die Dauer, für welche die Zertifizierung erteilt oder verlängert wird, wobei gemäß Art. 42 Abs. 7 DSGVO die Höchstdauer von drei Jahren zu berücksichtigen ist,die Dauer, für welche die Zertifizierung erteilt oder verlängert wird, wobei gemäß Artikel 42, Absatz 7, DSGVO die Höchstdauer von drei Jahren zu berücksichtigen ist,
    4. 4.Ziffer 4die Bedingungen, unter welchen gemäß Art. 42 Abs. 7 und Art. 43 Abs. 4 DSGVO die Zertifizierung verlängert oder widerrufen werden kann, einschließlich angemessener Zeitabstände für die Neubewertung der Erfüllung der Zertifizierungsanforderungen und der Zertifizierungskriterien gemäß Art. 42 Abs. 5 DSGVO,die Bedingungen, unter welchen gemäß Artikel 42, Absatz 7 und Artikel 43, Absatz 4, DSGVO die Zertifizierung verlängert oder widerrufen werden kann, einschließlich angemessener Zeitabstände für die Neubewertung der Erfüllung der Zertifizierungsanforderungen und der Zertifizierungskriterien gemäß Artikel 42, Absatz 5, DSGVO,
    5. 5.Ziffer 5eine Berichtspflicht des Zertifizierungswerbers über wesentliche Änderungen, welche die Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen beeinträchtigen können,
    6. 6.Ziffer 6Verpflichtungen des Zertifizierungswerbers im Zusammenhang mit der Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder Zurückziehung der Zertifizierung gemäß § 17, insbesondere, dassVerpflichtungen des Zertifizierungswerbers im Zusammenhang mit der Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder Zurückziehung der Zertifizierung gemäß Paragraph 17,, insbesondere, dass
      1. a)Litera ajeglicher Verweis oder jegliche Bezugnahme auf die erteilte Zertifizierung zu unterbleiben hat,
      2. b)Litera betwaige Konformitätszeichen nach § 15 Abs. 1 zurückzustellen und nicht mehr zu verwenden sind,etwaige Konformitätszeichen nach Paragraph 15, Absatz eins, zurückzustellen und nicht mehr zu verwenden sind,
    7. 7.Ziffer 7die Verpflichtung des Zertifizierungswerbers, den mit Durchführung der Zertifizierung betrauten Personen der Zertifizierungsstelle, soweit zur Überprüfung der fortlaufenden Einhaltung der in der Zertifizierungsvereinbarung festgelegten Verpflichtungen erforderlich, nach vorheriger Ankündigung Zugang zu den Betriebs- oder Produktionsstätten sowie Einsicht in die erforderlichen Dokumente zu gewähren,
    8. 8.Ziffer 8die Verpflichtung des Zertifizierungswerbers, vollständige Transparenz des Zertifizierungsverfahrens gegenüber der Datenschutzbehörde zu gewährleisten, einschließlich vertraulicher Vertragsangelegenheiten in Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Art. 42 Abs. 7 und Art. 58 Abs. 1 lit. c DSGVO,die Verpflichtung des Zertifizierungswerbers, vollständige Transparenz des Zertifizierungsverfahrens gegenüber der Datenschutzbehörde zu gewährleisten, einschließlich vertraulicher Vertragsangelegenheiten in Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Artikel 42, Absatz 7 und Artikel 58, Absatz eins, Litera c, DSGVO,
    9. 9.Ziffer 9 die Möglichkeit der Zertifizierungsstelle, sämtliche Information offenzulegen, die gemäß Art. 42 Abs. 8 und Art. 43 Abs. 5 DSGVO zur Erteilung der Zertifizierung erforderlich sind, die Möglichkeit der Zertifizierungsstelle, sämtliche Information offenzulegen, die gemäß Artikel 42, Absatz 8 und Artikel 43, Absatz 5, DSGVO zur Erteilung der Zertifizierung erforderlich sind,
    10. 10.Ziffer 10der Hinweis darauf, dass die Zertifizierung unbeschadet der aus der DSGVO resultierenden Verpflichtungen, denen der Zertifizierungswerber unterliegt und unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der Datenschutzbehörde erfolgt,
    11. 11.Ziffer 11 die Konsequenzen für den Zertifizierungswerber, wenn die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle gemäß Art. 43 Abs. 7 DSGVO widerrufen wird, die Konsequenzen für den Zertifizierungswerber, wenn die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43, Absatz 7, DSGVO widerrufen wird,
    12. 12.Ziffer 12Verpflichtungen der Zertifizierungsstelle im Zusammenhang mit Beschwerden in Bezug auf die Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen, wie insbesondere
      1. a)Litera aErstellung eines internen Maßnahmenkatalogs für die Behandlung der einlangenden Beschwerden, und
      2. b)Litera bDokumentations- und Aufbewahrungspflichten über die Beschwerdefälle und die ergriffenen Maßnahmen sowie über die Dauer der Aufbewahrung unter Berücksichtigung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO, sowie
    13. 13.Ziffer 13die gemäß § 11 festgelegten Evaluierungsmethoden in Bezug auf den Zertifizierungsgegenstand.die gemäß Paragraph 11, festgelegten Evaluierungsmethoden in Bezug auf den Zertifizierungsgegenstand.
  3. (3)Absatz 3,Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit eine effektive Kommunikation zwischen Zertifizierungsstelle und berechtigten Dritten gewährleistet wird. Dazu zählt jedenfalls die laufende Dokumentation über:
    1. 1.Ziffer einsüber die Tätigkeit der Zertifizierungsstelle zum Zwecke der Behandlung von Informationsanfragen oder zur Kontaktaufnahme im Falle einer Beschwerde im Zusammenhang mit einer Zertifizierung, sowie
    2. 2.Ziffer 2über das Antragsverfahren, insbesondere um Informationen über den aktuellen Stand von Anträgen gemäß § 8 Abs. 1 erteilen zu können.über das Antragsverfahren, insbesondere um Informationen über den aktuellen Stand von Anträgen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, erteilen zu können.
  4. (4)Absatz 4,Die Zertifizierungsstelle verpflichtet sich vertraglich gegenüber dem Zertifizierungswerber, die auf Grund ihrer Tätigkeit erhaltenen Informationen im Sinne des Punktes 4.5.1 ISO/IEC 17065:2012 vertraulich zu behandeln.
In Kraft seit 18.02.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 ZeStAkk-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 ZeStAkk-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 ZeStAkk-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 ZeStAkk-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 ZeStAkk-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 ZeStAkk-V
§ 10 ZeStAkk-V