§ 13 ZeStAkk-V Zertifizierungsentscheidung

ZeStAkk-V - Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle hat die Entscheidung in Bezug auf die Erteilung oder Nichterteilung einer Zertifizierung anhand der Evaluierungsergebnisse gemäß § 11 und anhand der Bewertung gemäß § 12 und unter Einhaltung der Vorgaben des Punktes 7.6 ISO/IEC 17065:2012 zu treffen.Die Zertifizierungsstelle hat die Entscheidung in Bezug auf die Erteilung oder Nichterteilung einer Zertifizierung anhand der Evaluierungsergebnisse gemäß Paragraph 11 und anhand der Bewertung gemäß Paragraph 12 und unter Einhaltung der Vorgaben des Punktes 7.6 ISO/IEC 17065:2012 zu treffen.
  2. (2)Absatz 2,Die Zertifizierungsstelle hat Verfahren festzulegen, wie die Unabhängigkeit und Verantwortung der entscheidungsbefugten Personen in Bezug auf jede Zertifizierungsentscheidung gewährleistet wird.
  3. (3)Absatz 3,Die Betrauung von externen Sachverständigen zur Durchführung der Zertifizierungsentscheidung ist nicht zulässig.
  4. (4)Absatz 4,Die Zertifizierungsstelle hat dem Zertifizierungswerber im Falle der Erteilung einer Zertifizierung eine schriftliche Bescheinigung auszustellen, die folgende Angaben enthält:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift der Zertifizierungsstelle,
    2. 2.Ziffer 2die Generalien des Zertifizierungsinhabers,
    3. 3.Ziffer 3das Datum, an welchem die Zertifizierung erteilt oder verlängert wurde,
    4. 4.Ziffer 4den Geltungsbereich der Zertifizierung und eine Beschreibung des Zertifizierungsgegenstandes, sowie
    5. 5.Ziffer 5den Zeitraum im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3, für welchen die Zertifizierung erteilt wird.den Zeitraum im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3,, für welchen die Zertifizierung erteilt wird.
  5. (5)Absatz 5,Im Fall der Nichterteilung einer Zertifizierung hat die Zertifizierungsstelle den Zertifizierungswerber schriftlich darüber zu informieren und die maßgeblichen Gründe für diese Entscheidung darzulegen.
  6. (6)Absatz 6,Die schriftliche Bescheinigung gemäß Abs. 4 und die schriftliche Entscheidung gemäß Abs. 5 ist von der gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 lit. b dazu bevollmächtigten Person der Zertifizierungsstelle zu unterfertigen.Die schriftliche Bescheinigung gemäß Absatz 4 und die schriftliche Entscheidung gemäß Absatz 5, ist von der gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, dazu bevollmächtigten Person der Zertifizierungsstelle zu unterfertigen.
  7. (7)Absatz 7,Die Zertifizierungsstelle hat der Datenschutzbehörde die Gründe über Anfrage für die Erteilung oder Nichterteilung einer Zertifizierung mitzuteilen.
  8. (8)Absatz 8,Die Zertifizierungsstelle hat Anweisungen der Datenschutzbehörde, eine Zertifizierung nicht zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht erfüllt werden, zu befolgen. Der Zertifizierungswerber, der von dieser Anweisung betroffen ist, hat im Rahmen des Widerrufverfahrens Parteistellung.
In Kraft seit 18.02.2021 bis 31.12.9999
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