§ 7 IStVG Zuständige Behörde

Internationales Steuervergütungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999

Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Finanzamt für Großbetriebe. Die Zuständigkeit erstreckt sich ungeachtet der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes auf alle Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre zur Vergütung von Umsatzsteuer. Dabei ist die zuständige Behörde ist berechtigt, mit den Vergütungsberechtigten unmittelbar zu verkehren.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 30.04.2021

Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Finanzamt für Großbetriebe. Die Zuständigkeit erstreckt sich ungeachtet der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes auf alle Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre zur Vergütung von Umsatzsteuer. Dabei ist die zuständige Behörde ist berechtigt, mit den Vergütungsberechtigten unmittelbar zu verkehren.

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