Tabelle 1 – DatenkategorienTierarten (1. Abschnitt)Erneute Verwendung (2. Abschnitt)Andere Arten als nichtmenschliche Primaten – Geburtsort (3. Abschnitt)Nichtmenschliche Primaten (NMP) – Geburtsort (4. Abschnitt)Nichtmenschliche Primaten – Typ Kolonie (5. Abschnitt)Nichtmenschliche Primaten – Ge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt die Tierversuchsstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 199/2000, außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt die Tierversuchsstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. ... mehr lesen...
Für die bis 1. März 2021 zu erfüllende, jährliche Berichtspflicht gemäß § 2 gelten die Bestimmungen der Stammfassung dieser Verordnung BGBl. II Nr. 501/2013. Für die bis 1. März 2021 zu erfüllende, jährliche Berichtspflicht gemäß Paragraph 2, gelten die Bestimmungen der Stammfassung dieser Verord... mehr lesen...
Mit dieser Verordnung werden in österreichisches Recht umgesetzt:1.Ziffer einsdie Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 TVG 2012 gewährten Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden sind von den zuständigen Behörden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter AngabeDie gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, T... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat entsprechend den folgenden Angaben Informationen über die Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie, bezogen auf den fünfjährigen Berichtszeitraum, zu erfassen und erstmals bis zum 10. November ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat für die Weiterleitung an die Europäische Kommission die gemäß § 2 übermittelten Daten um folgende Anmerkungen zu ergänzen:Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft ... mehr lesen...
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die gemäß § 2 übermittelten Daten zusammenzufassen und gemäß § 22 Abs. 4 TVG 2012 bis zum 10. November zu veröffentlichen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ... mehr lesen...
Die zuständigen Behörden (§ 2 Z 8 TVG 2012) haben die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 übermittelten Daten bis zum 30. April der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung elektronisch zu übermitteln. Die zuständigen Behörden (Paragraph 2, Ziffer 8, TVG 2012) haben die g... mehr lesen...
Bei der Erfassung der Daten gemäß § 2 sind folgende Anforderungen einzuhalten: Bei der Erfassung der Daten gemäß Paragraph 2, sind folgende Anforderungen einzuhalten:1.Ziffer einsDaten über Tiere, die in einem Tierversuch verwendet wurden, sind für das Jahr zu melden, in dem der betreffende Tierv... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Verwender haben bis zum 1. März jedes Jahres1.Ziffer einsfür die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß § 3 Z 1 beendeten Tierversuche die in der Anlage vorgesehenen Daten zu erfassen undfür die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, beendeten Tierversuche d... mehr lesen...
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet1.Ziffer eins„etablierte Linie“: eine neue Linie genetisch veränderter Tiere, wenn sich die Weitergabe des veränderten Erbguts stabilisiert hat, was nach frühestens zwei Generationen der Fall ist, und wenn eine Tierschutzbewertung abgeschlossen wurde;2.Ziffer 2„... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist die Überwachung der Durchführung des Tierversuchsgesetzes 2012 und der darin vorgesehenen Verordnungen. Zu diesem Zweck sind die in dieser Verordnung bezeichneten Daten zu erheben und an die Europäische Kommission zu übermitteln.(2)Absatz 2,Gegenstand die... mehr lesen...
(Anm.: Anhang als PDF dokumentiert.Anmerkung, Anhang als PDF dokumentiert.Im Anhang der Novelle BGBl. II Nr. 73/2021 wurde die gesamte konsolidierte Rechtsvorschrift wiedergegeben, dokumentiert wurde dieser Anhang als Anlage 2.)Im Anhang der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2021, wur... mehr lesen...
1Ziffer einsPräambel22Ziffer 2COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH33Ziffer 3Begünstigte Unternehmen34Ziffer 4Ermittlung und Höhe des FKZ 800.00055Ziffer 5Antragstellung, Antragsprüfung und Auszahlung106Ziffer 6Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag127Ziffer 7Entscheidung ü... mehr lesen...
1.Ziffer einsGrenzwerte für das Vorliegen des Abfallendes bei Recyclingholz und bestimmungsgemäße Verwendung1.1eins Punkt einsGrenzwerte für Recyclingholzprodukte1.2eins Punkt 2Einhaltung von Grenzwerten1.3eins Punkt 3Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils1.4eins Punkt 4Bestimmungsgemäße... mehr lesen...
1. Ziffer einsGrenzwerte für Recyclingholz beim Recycling in der Holzwerkstoffindustrie1.1eins Punkt einsGrenzwerte für Recyclingholz1.2 eins Punkt 2Einhaltung von Grenzwerten1.3 eins Punkt 3Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils2. Ziffer 2Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und D... mehr lesen...
SNSpg/gng/, gnAbfallbezeichnungSpezifizierungHinweise und Anmerkungen17101 Rinde aus der Be- und Verarbeitung Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für Rinde zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, idgFSchlüssel-Nummer... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 2012 in Kraft.(2)Absatz 2,In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2018 treten in Kraft:In der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2018, treten in Kraft:1.Ziffer eins§ 1 Z 4, § 3 Z 2 und 9, § 7 Abs. 1 und 2, Anhang 2... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Sofern am 15. Mai 2012 für Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, in bestehenden Genehmigungen abweichende Bestimmungen enthalten sind, sind diese ab dem 15. Mai 2013 nicht mehr anzuwenden und es gelten ab diesem Zeitpunkt die Vorgaben diese... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Recyclingholzprodukte müssen die Anforderungen des Anhangs 3 erfüllen. Recyclingholz verliert mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Abfalleigenschaft ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Altholz, das mit halogenorganischen Beschichtungen versehen ist, darf ohne vorherige Entfernung der Beschichtung nicht einem Recycling zugeführt werden.(2)Absatz 2,Altholz, das aufgrund einer chemischen Holzbehandlung gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß Abfallverzeichnisverordnun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, hat den Vorgaben gemäß Anhang 1 und 2 zu entsprechen.(2)Absatz 2,Der Inhaber einer Anlage zur Holzwerkstofferzeugung darf Altholz dem Recycling zuführen, wenn ein gültiger Beurteilungsnachweis gemäß Anh... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Inhaber einer Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen muss durch eine Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur Abfallarten angenommen werden, die von der Genehmigung für die Anlage umfasst sind. Er muss die Masse der jeweiligen Abfallart bestimmen.(2)Absatz 2,Die Eingangskont... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Altholz gemäß Anhang 1 ist nachweislich einem Recycling zuzuführen. Die Verpflichtung zum Recycling besteht nicht, wenn die dabei entstehenden Kosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung unverhältnismäßig sind.(2)Absatz 2,Altholz gemäß Anhang 1 ist am Anfallsort g... mehr lesen...
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind1.Ziffer einsAltholz: Holz, das als Abfall gemäß § 2 AWG 2002 gilt;Altholz: Holz, das als Abfall gemäß Paragraph 2, AWG 2002 gilt;2.Ziffer 2Aufbereitung: die Behandlung von Altholz vor dem Recycling, wie beispielsweise die Klassierung, die Sortierung, die E... mehr lesen...
Diese Verordnung gilt für1.Ziffer einsInhaber von Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen,2.Ziffer 2Abfallerzeuger und -sammler hinsichtlich der §§ 4, 6, 7 und 8, Anhang 1, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3 sowieAbfallerzeuger und -sammler hinsichtlich der Paragraphen 4, 6, 7 und 8, Anhang 1, Anh... mehr lesen...
Ziele dieser Verordnung sind1.Ziffer einsdie Gewährleistung eines für Mensch und Umwelt schadlosen Recyclings von geeignetem Altholz in der Holzwerkstoffindustrie;2.Ziffer 2die Sicherstellung, dass mit dem Einsatz des Altholzes kein höheres Umweltrisiko als bei einem vergleichbaren Primärrohstoff... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:Gemäß Paragraph 104, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:1.Ziffer einsdie in § 99 Abs. 3 B-BSG genannte Ver... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 6, der Abschnitte 1 bis 5 sowie der Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 ... mehr lesen...
VerwendungDienstgradKommandant eines multinationalen EinsatzverbandesOberstBrigadierGeneralmajorGeneralleutnantOberst, Brigadier, Generalmajor, GeneralleutnantChef des Stabes in einem Hauptquartier eines multinationalen EinsatzverbandesOberstleutnantOberstBrigadierOberstleutnant, Oberst, Brigadie... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstgradeverordnung, BGBl. II Nr. 345/2017, außer Kraft.Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstgradeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.... mehr lesen...
Stehen Soldaten im einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 während eines Auslandseinsatzes nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in der ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen werden die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen militärischen Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen festgelegt und diese den folgenden Funktionen zugeordnet:Funktion alsMilitärseelsorgererforderlichesBesoldungsdiensta... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:FunktionerforderlichesBesoldungsdienstalterErfordernisseDienstgradErnennung/Überstellung--Oberleutnant-1 Jahr und sechs Monate-HauptmannGL9 Jahre und sechs Monate-Majorab FG 17 Jahre und sechs Mon... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:FunktionerforderlichesBesoldungsdienstalterDienstgradErnennung/Überstellung–Leutnant 3 Jahre und sechs MonateOberleutnantGL9 Jahre und sechs MonateHauptmannab FG 17 Jahre und sechs MonateFG 117 Ja... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 3 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:FunktionerforderlichesBesoldungsdienstalterDienstgradErnennung/Überstellung–Leutnant–6 Jahre und sechs MonateOberleutnantGL12 Jahre und sechs MonateHauptmannab FG 110 Jahre und sechs MonateFG 120 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:FunktionerforderlichesBesoldungsdienstalterErfordernisseDienstgradErnennung/Überstellung- Wachtmeister–9 Jahre Oberwachtmeister–Abs. 3 Z 1Absatz 3, Ziffer einsGL13 JahreAbs. 3 Z 2Absatz 3, Ziffer 2... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZCh sind folgende Dienstgrade vorgesehen:Erfordernisse/WartefristDienstgradErnennung in M ZChGefreiter2 Jahre ab Gefreiter oder Abs. 22 Jahre ab Gefreiter oder Absatz 2Korporal5 Jahre ab Korporal oder Abs. 35 Jahre ab Korporal oder Absatz... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der jeweils zu führende Dienstgrad wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe bestimmt durch1.Ziffer einsdie Ernennung oder sonstige Verleihung einer der jeweiligen Funktion entsprechenden Planstelle nach § 2 des Beamten-Dienstr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Führen militärischer Dienstgrade durch Soldaten als1.Ziffer einsMilitärpersonen des Dienststandes der Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO, M BUO, M ZO 3, M ZO 2, M BO 2, M ZO 1 und M BO 1 sowie2.Ziffer 2Beamte... mehr lesen...
(Anm.: Anlage F als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage F als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(Anm.: Anlage E als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage E als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(Anm.: Anlage D als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage D als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am Tag nach deren Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V 2017), BGBl. II Nr. 242/2017, außer Kraft. Der Titel d... mehr lesen...
Datenverarbeitung(1)Absatz eins,Der ÖIF ist zum Zweck der Zertifizierung, Evaluierung oder Qualitätssicherung berechtigt, als Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufheb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Nach erfolgreicher Teilnahme an Prüfungsschulungen des ÖIF können Lehrkräfte gemäß § 7 eine Prüfungslizenz für die Integrationsprüfung oder Sprachprüfung gemäß § 14 oder § 15 erlangen. In der Prüfungslizenz ist anzuführen, für welche Integrationsprüfung bzw. für welches Sprachnivea... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer Sprachprüfung gemäß § 15 erfolgt in Form eines Prüfungszeugnisses, das dem Muster der Anlage F (Zeugnis zur Deutschprüfung) zu entsprechen hat. Das Prüfungszeugnis übermittelt der ÖIF dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskand... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer Integrationsprüfung erfolgt in Form eines Prüfungszeugnisses, das dem Muster der Anlage D (Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2) oder der Anlage E (Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1) zu entsprechen hat. ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Prüfungsunterlagen müssen, soweit es sich um keine EDV-unterstützte Prüfung handelt, unmittelbar nach der Prüfung unter Anwesenheit von beiden Prüfenden mit einer Sicherheitsmarke versiegelt, von beiden auf der Sicherheitsmarke unterschrieben und an den ÖIF zur zentralen Bewert... mehr lesen...
Täuschungsversuche, insbesondere jene gemäß § 23 Abs. 2 und 3 IntG, sind von den Prüfenden bzw. den Aufsichtspersonen zu dokumentieren und führen zu einer Nichtbewertung der Prüfung. Verwaltungsstrafrechtlich relevante sowie gerichtlich strafbare Täuschungsversuche sind vom ÖIF anzuzeigen. Täusch... mehr lesen...
Die Prüfungsordnungen für Integrationsprüfungen und Sprachprüfungen des ÖIF haben jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:1.Ziffer einsAlle Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen haben den schriftlichen Teil der Prüfung ungeteilt im selben Prüfungsraum zu absolvieren;2.Ziffer 2Der Prüfungsr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Sprachprüfungen zum Nachweis des Sprachniveaus B1 umfassen Fragen zur Sprachkompetenz. Die Sprachkompetenz umfasst die Fertigkeiten Hören, Schreiben, Sprechen und Lesen.(2)Absatz 2,Es müssen mindestens drei Testsätze zur Verfügung stehen. Jährlich muss zusätzlich zumindest ein ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Integrationsprüfungen umfassen Fragen zur Sprachkompetenz sowie Fragen zu Werte- und Orientierungswissen. Die Sprachkompetenz umfasst die Fertigkeiten Hören, Schreiben, Sprechen und Lesen. Wertefragen werden im Multiple- oder Single-Choice Testverfahren auf entsprechendem Sprac... mehr lesen...
Prüfende, Aufsichtspersonen und Bewertende dürfen ihre Tätigkeit in Bezug auf einzelne Prüfungstermine nicht ausführen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wie insbesondere der Umstand, dass ein Prüfender oder eine Prüfende, eine Aufsichtspers... mehr lesen...
Prüfungsantritt(1)Absatz eins,Die Anmeldung der einzelnen Prüfungskandidaten und der einzelnen Prüfungskandidatinnen zu Prüfungen gemäß § 14 oder § 15 hat mindestens fünf Werktage vor dem geplanten Prüfungstermin auf elektronischem Wege zu erfolgen. Die Prüfungen sind im Hinblick auf die Anzahl d... mehr lesen...
Höhe der Kostenbeteiligung(1)Absatz eins,Der Höchstsatz für die vom ÖIF auszuzahlende Kostenbeteiligung des Bundes nach § 14 Abs. 1 IntG für Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer oder Kursteilnehmerin 750 Euro.Der Höchstsatz für die vom ÖIF auszuzahle... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Deutschkurs kann als Integrationskurs gemäß § 13 IntG angeboten werden. Ziel des Integrationskurses ist die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, sohin das Erreichen des A2-Niveaus des GER sowie die Vermittlung der Kenntnisse über die grundlegenden Werte der Rech... mehr lesen...
Der Kursträger hat die Kurszeiten und die Unterrichtseinheiten für Deutschkurse unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kursteilnehmer und der Kursteilnehmerinnen festzusetzen. Bei den Kurszeiten sind insbesondere die verkehrstechnische Erreichbarkeit sowie die Arbeitszeiten und Betreuungspfli... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Kursträger ist mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung verpflichtet, bei der Planung und Durchführung der Deutschkurse im Sinne des § 1 die Vorgaben der Rahmencurricula (Anlagen A bis C) zu beachten. Im Sinne der erfolgreichen Vermittlung der deutschen Sprache hat der Kursträger d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die fachliche Eignung gemäß § 6 Abs. 1 liegt bei jenen Personen vor,Die fachliche Eignung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, liegt bei jenen Personen vor,1.Ziffer einsderen Erstsprache Deutsch ist oder die gemäß Abs. 4 Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 nachweisen, und Unterric... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zertifizierte Kursträger haben für die Durchführung von Deutschkursen gemäß § 1 Abs. 1 ausschließlich Personen als Lehrkräfte einzusetzen, welche die erforderliche fachliche und persönliche Eignung aufweisen (§ 7) und vom ÖIF in einem Verzeichnis erfasst sind.Zertifizierte Kursträg... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des ÖIF oder vom ÖIF beauftragte Personen sind berechtigt, an den abgehaltenen Deutschkursen zum Zweck der Evaluierung teilzunehmen und Einsicht in Unterlagen gemäß § 8 Abs. 8 zu nehmen.Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des ÖIF oder vom ÖIF beauftrag... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der ÖIF kann im Einzelfall geeignete Auflagen vorschreiben, sofern dies für die Sicherstellung oder Aufrechterhaltung der Qualität des Unterrichts, der Kurseinstufung, der Dokumentationspflichten oder der Rahmenbedingungen erforderlich erscheint.(2)Absatz 2,Auflagen können, sofern ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Kursträger hat Änderungen der für die Zertifizierung relevanten Umstände, die während der aufrechten Zertifizierung eintreten, dem ÖIF unverzüglich zu melden.(2)Absatz 2,Soweit ein Kursträger die Durchführung von Deutschkursen für ein zusätzliches Sprachniveau anbieten möchte, ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dem schriftlichen Antrag auf Zertifizierung hat der Kursträger jedenfalls1.Ziffer einsdie rechtlichen Grundlagen der Institution, insbesondere Informationen über Rechtsform, Entscheidungsträger oder Entscheidungsträgerinnen, Sitz und Errichtung der Institution,2.Ziffer 2einen aktue... mehr lesen...
Kursträger(1)Absatz eins,Die Zertifizierung der Kursträger zur Durchführung von Alphabetisierungskursen sowie von Deutschkursen auf den Niveaus A1 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), die als sprachqualifizierende Sachleistungen im Rahmen der Sozialhilfe (§ 5 Ab... mehr lesen...
über ausreichende Fachkenntnisse im Umgang mit pyrotechnischen Seenot-Signalmitteln(Anm.: Anlage 14 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 14 als PDF dokumentiert) mehr lesen...
zur selbstständigen Führung von Jachten auf See(Anm.: Anlage 13 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 13 als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(Anm.: Anlage 12 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 12 als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(Anm.: Anlage 11 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 11 als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(Anm.: Anlage 10 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 10 als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(Anm.: Anlage 9 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 9 als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 4 als PDF dokumentiert) mehr lesen...
Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Jachtzulassungsverordnung – JachtZulVO, BGBl. Nr. 502/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 32/2019, die Jachtführung-Prüfungsordnung – JachtPrO, BGBl. II Nr. 170/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. I... mehr lesen...
Unbeschadet der Bestimmungen des § 34 haben Prüfungsorganisationen ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf privaten Befähigungsausweisen im Geltungsbereich gemäß § 14 in Entsprechung des § 15 Abs. 5 SeeSchFG den Vermerk mit dem Mindestinhalt anzubringen, dass die JachtVO eingehalten wurde. Unbesch... mehr lesen...
Übergangsbestimmung(1)Absatz eins,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG über einen gültigen Feststellungs- und Genehmigungsbescheid verfügenden Prüfungsorganisationen können wahlweise an Stelle dieser Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereiches gemäß §... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende, von den Prüfungsorganisationen erlassene, an Bewerberinnen und Bewerber sowie Prüferinnen und Prüfer gerichtete zusätzliche Bestimmungen und Anforderungen im Geltungsbereich gemäß § 14 dürfen in keinem Widerspruch zu dieser Ver... mehr lesen...
Befähigungsausweise zur Erlangung Internationaler Zertifikate(1)Absatz eins,Prüfungsorganisationen haben private Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See im Geltungsbereich gemäß § 14 mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 13 auszustellen.Prüfungsorganisation... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Prüfungsorganisationen haben die in § 22 vorgeschriebenen Prüfungsberichte samt Beilagen von den von ihnen eingeteilten Prüferinnen und Prüfern entgegenzunehmen und hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Vollzähligkeit und Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die praktische Prüfung im Geltungsbereich gemäß § 14 hat den Anforderungen gemäß Anlage 11, das Protokoll den Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 12 zu enthalten.Die praktische Prüfung im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, hat den Anforderungen gemäß Anlage 11, das Protokol... mehr lesen...
Die theoretische Prüfung im Geltungsbereich gemäß § 14 hat den Anforderungen gemäß Anlage 10 zu entsprechen. Die theoretische Prüfung im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, hat den Anforderungen gemäß Anlage 10 zu entsprechen. mehr lesen...
Betreuung der Prüfungstermine Die Prüfungsorganisation hat den Bewerberinnen und Bewerbern zur Verfügung stehende Prüferinnen und Prüfer zuzuteilen und für die Voraussetzungen für die Abwicklung der Prüfungen zu sorgen. mehr lesen...
Nach Einlangen des Antrages hat die Prüfungsorganisation das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 24 zu überprüfen. Die Nachweise müssen spätestens zum Zeitpunkt der praktischen Prüfung vorliegen. Lässt die Prüfungsorganisation die Bewerberin bzw. den Bewerber zur Prüfung zu, hat sie ihr bzw. ih... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, andere Personen mit Hauptwohnsitz im Inland, können die Zulassung zur Prüfung bei einer Prüfungsorganisation mit Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 8 unter Beilage der Nachweise der seemännischen Praxis gemäß § 24 Abs. 5 u... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs von Motorantrieb auf Motor- und Segelantrieb sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:1.Ziffer einsErfolgreiche Ablegung des Teiles „Modul Segelantrieb“ der theoretischen Prüfung des jeweiligen Fahrtbereichs (Anlage 7),2.Ziffer 2erfolgr... mehr lesen...
Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber(1)Absatz eins,Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt der Ablegung der praktischen Prüfung1.Ziffer einsdas 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für den Fahrtb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Prüferinnen und Prüfer haben gegenüber der sie einteilenden Prüfungsorganisation zivilrechtlich Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres durch die Prüfungstätigkeit verursachten Aufwands.(2)Absatz 2,Die gewerbsmäßige Ausübung einer Prüfungstätigkeit im Rahmen des Geltungsbereiches gemä... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Prüferinnen und Prüfer haben die wesentlichen Angaben des ihnen vorzulegenden Identitätsnachweises sowie der Prüfungszulassung der Bewerberinnen und Bewerber, die an diese gerichteten Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen, die erhaltenen Prüfungsantworten und Aufgabenlösungen sowie... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Prüferinnen und Prüfer haben ihre Tätigkeit unabhängig und unbefangen auszuüben und die Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber objektiv zu beurteilen. Es ist Prüferinnen und Prüfern nicht gestattet, im Zusammenhang mit dem Prüfungsverhältnis Weisungen entgegenzunehmen.(2)Absatz ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich zusätzlicher Anforderungen durch die Prüfungsorganisationen können Personen bei Erfüllung der Qualifikationen gemäß § 19 von Prüfungsorganisationen über Antrag zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Der Antrag hat den Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 5 ... mehr lesen...
Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer(1)Absatz eins,Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer und deren Nachweis hat den Anforderungen gemäß § 24 Abs. 3 zu entsprechen.Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer und deren Nachweis hat den Anforderungen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Prüfungsorganisationen haben gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern zivilrechtlich Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Aufwandes, der durch die Organisation der Prüfungen sowie den gemäß § 23 Abs. 1 den Prüferinnen und Prüfern auszuzahlenden Kostenersatz verursacht wird. Bestandtei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die administrative Infrastruktur ist für die Inanspruchnahme durch Bewerberinnen und Bewerber jährlich mindestens 45 Wochen an jeweils vier Tagen zu jeweils drei Stunden zumindest auf telekommunikativem Weg bereitzuhalten.(2)Absatz 2,Prüfungsorganisationen haben die Betriebszeiten ... mehr lesen...
Die administrative Infrastruktur hat im Geltungsbereich des § 14 an Zahl ausreichendes Personal, welches über ausreichende Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 15 verfügt, sowie ausreichende Sachmittel, insbesondere der Telekommunikation und elektronischen Datenverarbeitung, zu umfassen.... mehr lesen...
Örtliche Verfügbarkeit Die administrative Infrastruktur zur Erfüllung der Aufgaben der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer, der Abwicklung der Verfahren zur Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern zu den Prüfungen, der Organisation der Prüfungen und der Ausstellung der Befähigungsausweise hat... mehr lesen...
Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Prüfungsorganisationen, die über einen gültigen Feststellungsbescheid der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG verfügen, für Die Bestim... mehr lesen...
Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:1.Ziffer einsfür Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten m... mehr lesen...
Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates müssen dem Muster der Anlage 4 unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) entsprechen. mehr lesen...
Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Teiles gelten für die Erlangung und Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten. mehr lesen...
Die nach den Bestimmungen der Jachtzulassungsverordnung – JachtZulVO, BGBl. Nr. 502/1994 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 169/2012, ausgestellten Seebriefe, Messbriefe und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse gelten nach Maßgabe ihrer Befristung weiter. Die nach den Bestimmungen der Jachtzu... mehr lesen...
Die Kosten für die Ausstellung von Messbriefen sind vom Eigentümer der Jacht zu tragen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Messbriefe sind durch Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieure für Maschinenbau (Schiffstechnik) oder Klassifikationsgesellschaften auszustellen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Besche... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Verantwortung für die Sicherheit der Jacht und die einwandfreie Beschaffenheit der Ausrüstungsteile obliegt dem Eigentümer der Jacht bzw. dem von ihm schriftlich Beauftragten.(2)Absatz 2,Seebrief (§ 2 Z 10 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 SeeSchFG) und Messbrief sowie Zulassungsbe... mehr lesen...
Im Zulassungsbescheid ist die erforderliche Ausrüstung für den Fahrtbereich, für den die Jacht zugelassen ist, gemäß Anlage 3 vorzuschreiben. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für Jachten ist ein Messbrief gemäß Anlage 1 auszustellen. Die Vermessungsgrößen sind gemäß Anlage 2 zu ermitteln. Bei Serienbauten ist die Ermittlung auf Grund von Bauunterlagen zulässig.(2)Absatz 2,Bei Änderung der Vermessungsgrößen oder anderer im Messbrief enthaltener Angaben i... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das amtliche Kennzeichen (§ 12 Abs. 1 SeeSchFG) besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern.Das amt... mehr lesen...
Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Teiles gelten für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt. mehr lesen...
Im Sinne dieser Verordnung gilt als1.Ziffer eins„Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ... mehr lesen...
Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten. mehr lesen...
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...
Das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 3, § 4 Abs. 1 bis 4, der Entfall des § 6 samt Überschrift, die Bezeichnung des bisherigen § 6a als § 6, § 6 Abs. 2 Z 1 und 2, der Entfall der §§ 7, 15, 19 und 25, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 3, § 9, § 10 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 11 Abs. 1, der Entfall von § 11... mehr lesen...
Wurde der Genehmigungsantrag vor dem 1. August 2020 von der zuständigen österreichischen Behörde genehmigt oder bei ihr eingereicht, gilt diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 22/2015 für alle unter die jeweilige Genehmigung fallenden Verbringungen. Wurde der Genehmigungsantrag vor dem 1. ... mehr lesen...
Sprachliche Gleichbehandlung Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...
Der Empfänger hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eingang der Lieferung für jede Lieferung eine Bestätigung über den Erhalt der Lieferung zu übermitteln. Die zuständige österreichische Behörde hat Ausfertigungen dieser Bestätigung an das Ursprungsland und an etwaige ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in das Bundesgebiet zu erteilen, wenn1.Ziffer einseine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat den Genehmigungsantrag den zuständigen Behörden etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten zur Zustimmung zu übermitteln.(2)Absatz 2,Die zuständige österreichische Behörde hat den zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten eine Frist von zwe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat – unbeschadet des Abs. 2 – innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Empfangsbestätigung den zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats mitzuteilen,Die zuständige österreichische Behörde hat – unbeschadet des Absatz 2, –... mehr lesen...
Formelle Prüfung des Antrags(1)Absatz eins,Wird der zuständigen österreichischen Behörde ein Verbringungsantrag aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelt, so hat sie innerhalb von 20 Tagen zu prüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.(2)Absatz 2,Ist der Antrag nach Auffassung der zustä... mehr lesen...
Die gemäß § 146 Abs. 3 Z 2 StrSchG 2020 verantwortliche Person hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zu melden, dass diese ihren Bestimmungsort in dem Drittland erreicht haben, wobei sie die letzte Gre... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat der gemäß § 146 Abs. 3 Z 2 StrSchG 2020 verantwortlichen Person die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wennDie zuständige österreichische Behörde hat der gemäß Paragraph 146, Absat... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat den Genehmigungsantrag den zuständigen Behörden etwaiger weiterer Durchfuhrmitgliedstaaten zur Zustimmung zu übermitteln.(2)Absatz 2,Die zuständige österreichische Behörde hat den zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten eine Fris... mehr lesen...
Der Besitzer hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zu melden, dass diese ihren Bestimmungsort in dem Drittland erreicht haben, wobei er die letzte Grenzübergangsstelle der Gemeinschaft angibt, über die... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zuständige österreichischen Behörde hat dem Besitzer die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wenn1.Ziffer einseine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat1.Ziffer einsden Behörden des Bestimmungslandes die geplante Verbringung vor deren Durchführung zu melden sowie deren Zustimmung einzuholen und2.Ziffer 2den zuständigen Behörden etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten den ordnungsgemäß gestellten... mehr lesen...
Ist Österreich das Bestimmungsland, hat der Empfänger radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen eine Bestätigung über den Erhalt der Lieferung zu übermitteln. Eine Ausfertigung dieser Bestätigung hat die zuständige österreichisch... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat – unbeschadet des Abs. 2 – innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Empfangsbestätigung den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats mitzuteilen,Die zuständige österreichische Behörde hat – unbeschadet des Absatz 2, – innerh... mehr lesen...
Formelle Prüfung des Antrags(1)Absatz eins,Wird der zuständigen österreichischen Behörde ein Verbringungsantrag aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelt, so hat sie innerhalb von 20 Tagen zu prüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.(2)Absatz 2,Sofern Österreich der Bestimmungsmitglie... mehr lesen...
Nach Einlangen der Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Lieferung hat die zuständige österreichische Behörde dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung dieser Bestätigung zu übermitteln. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat dem Besitzer die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wenn1.Ziffer einseine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer N... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat den ordnungsgemäß gestellten Antrag den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten zur Zustimmung zu übermitteln.(2)Absatz 2,Die zuständige österreichische Behörde hat den zuständigen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wenn anzunehmen ist, dass in Österreich angefallene radioaktive Abfälle im Bestimmungsland endgelagert werden sollen, darf die zuständige österreichische Behörde eine Genehmigung nur erteilen, wenn ein Abkommen zwischen Österreich und dem Bestimmungsland besteht, nach dem eine Anla... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Genehmigungsantrag, zusätzliche Unterlagen, Informationen oder sonstige Dokumente sind der zuständigen österreichischen Behörde in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.(2)Absatz 2,Auf Verlangen der zuständigen Behörden des Bestimmungs- oder Durchfuhrlandes hat der Antra... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für den Antrag auf Genehmigung einer Verbringung gemäß § 146 Abs. 3 StrSchG 2020 ist der einheitliche Begleitschein gemäß Anlage 1 zu verwenden.Für den Antrag auf Genehmigung einer Verbringung gemäß Paragraph 146, Absatz 3, StrSchG 2020 ist der einheitliche Begleitschein gemäß Anla... mehr lesen...
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Ziffer eins„Besitzer“ ist jede natürliche oder juristische Person, die vor der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente für derartiges Material nach geltendem nationalen Recht verantwortlich ist und die Verbringun... mehr lesen...
Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn Gesamtaktivität und Aktivitätskonzentration der Lieferung die in Anhang VII Tabelle B der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung gr... mehr lesen...
Ziele und Umsetzungshinweis(1)Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung eines Systems zur Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, um einen angemessenen Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten.(2)Absatz 2,Dur... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. August 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahl... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bewilligungen, die nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen bzw. im Fall von externen Arbeitskräften als Genehmigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.Bewilligungen, die nach den Bestimmungen des St... mehr lesen...
Verweisungen(1)Absatz eins,Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.(2)Absatz 2,Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, verwiesen wird, trete... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist1.Ziffer einshinsichtlich der Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin und der Veterinärmedizin sowie der Überwachung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsume... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Tätigkeiten, die in Anlagen ausgeübt werden sollen, die einer Genehmigung der Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, bedürfen, bedürfen keiner gesonderten Bewilligung nach diesem Bundesgesetz, jedoch sind die strahlenschutzrechtlichen Bewilligu... mehr lesen...
Behörden(1)Absatz eins,Zuständige Behörde für Tätigkeiten (2. Teil 1. Hauptstück) ist, sofern Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen:Zuständige Behörde für Tätigkeiten (2. Teil 1. Hauptstück) ist, sofern Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmen:1.Ziffer einsdie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwel... mehr lesen...
Verwaltungsstrafen(1)Absatz eins,1.Ziffer einsunter Umgehung der Bewilligungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich rechtswidrig eine Tätigkeit ausübt,2.Ziffer 2entgegen § 14 Abs. 1 ionisierende Strahlung auf den menschlichen Körper anwendet,entgegen Paragraph 14, Absatz eins, ionisierend... mehr lesen...
Den Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission hat nachzukommen:1.Ziffer einsdie/der für die Vollziehung der jeweiligen Belange gemäß § 155 zuständige Bundesministerin/Bundesminister jenendie/der für die Vollziehung der jeweiligen Belange gemäß Paragraph 155, zuständige Bundesministe... mehr lesen...
Zentrale Kontaktstellen für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 der Richtlinie 2013/59/Euratom ist die/der für die Vollziehung der jeweiligen Belange gemäß § 155 zuständige Bundesministerin/Bundesminister. Zentrale Kontaktstellen für die Kom... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben für ihren Vollziehungsbereich gemäß § 155 der Öffentlichkeit Informationen über die behördlichen Aufgaben... mehr lesen...
Maßnahmen bei Gefahr im Verzug(1)Absatz eins,Bei Gefahr im Verzug hat die zuständige Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwehren. Beschwerden gegen solche Maßnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde kann zu diesem Zweck einen ... mehr lesen...
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Genehmigung für eine Verbringung zu versagen1.Ziffer einsan einen Bestimmungsort südlich des 60. Grads südlicher Breite oder2.Ziffer 2in einen Staat, der Unterzeichner des Partnerschaftsabkommens ... mehr lesen...
Behördliche Genehmigung, Zustimmung(1)Absatz eins,Jede grenzüberschreitende Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen, deren Gesamtaktivität und Aktivitätskonzentration die in Anhang VII Tabelle B der Richtlinie 2013/59/Euratom festgelegten Freigrenzen überschreiten, ... mehr lesen...
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Bestimmungen zur sicheren Handhabung von radioaktiven Abfällen vor deren Beseitigung und für die Abgabe von radioaktiven Abfällen festzulegen. mehr lesen...
Mindestens einmal alle zehn Jahre hat eine Selbstbewertung des rechtlichen und administrativen Rahmens für die Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen, der zuständigen Behörde sowie des Nationalen Entsorgungsprogramms und dessen Umsetzung zu erfolgen. Mit dem Ziel bei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, ermächtigt, die von der Republik Österreich mit der Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH geschlossenen Leistungsverträge gemäß den... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundesregierung hat unter Berücksichtigung der in § 141 genannten Grundsätze ein nationales Programm für die Entsorgung von radioaktiven Abfällen (Nationales Entsorgungsprogramm) zu erstellen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Tech... mehr lesen...
Grundsätze(1)Absatz eins,Die Republik Österreich hat die Letztverantwortung für die sichere Entsorgung von radioaktiven Abfällen zu tragen, die in ihrem Hoheitsgebiet entstanden sind. Dies gilt auch, wenn radioaktive Abfälle zur Bearbeitung in einen anderen Staat verbracht werden.(2)Absatz 2,Bei ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Unternehmen, bei denen kontaminierte Metallerzeugnisse aus Drittstaaten angeliefert werden könnten, haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Anlieferung kontaminierter Erzeugnisse möglichst zu vermeiden. Als geeignete Maßnahme gilt vor allem das Einfordern von Messzertifikaten,... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jene Unternehmen, die mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf herrenlose radioaktive Quellen stoßen könnten, in angemessener Form über diese Möglichkeit und über die Wichtigkeit, im Bereich... mehr lesen...
Fund von radioaktiven Quellen(1)Absatz eins,Wer eine radioaktive Quelle findet oder einen solchen Fund vermutet, hat dies unverzüglich einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuzeigen.(2)Absatz 2,Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat die erforderlichen Sofortmaßnahmen durc... mehr lesen...
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Bestimmungen hinsichtlich1.Ziffer einsder an die Zentralen Strahlenschutzregister zu übermittelnden Daten,2.Ziffer 2der Aufgaben der Zentralen Strahlenschutzregister sowie3... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die Ausstellung, Registrierung und Evidenthaltung von persönlichen Strahlenschutzpässen für externe Arbeitskräfte.(2)Absatz 2,Strahlenschutzpässe sind nicht übertragbar, nur in Verb... mehr lesen...
Im Zentralen Störfallregister sind Daten über signifikante Ereignisse, die auf der International Nuclear and Radiological Event Scale der Internationalen Atomenergieorganisation mit Stufe 1 oder höher zu bewerten sind, zu sammeln und zu speichern. mehr lesen...
Im Zentralen Quellenregister sind Daten über1.Ziffer einsumschlossene radioaktive Quellen im Zusammenhang mit gemäß den §§ 16 oder 17 bewilligten Tätigkeiten,umschlossene radioaktive Quellen im Zusammenhang mit gemäß den Paragraphen 16, oder 17 bewilligten Tätigkeiten,2.Ziffer 2umschlossene radio... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Zentralen Dosisregister sind zu sammeln, zu speichern und bereitzustellen:1.Ziffer einsDaten aus der Dosisermittlung für strahlenexponierte Arbeitskräfte gemäß § 71,Daten aus der Dosisermittlung für strahlenexponierte Arbeitskräfte gemäß Paragraph 71,,2.Ziffer 2Daten aus der Dos... mehr lesen...
Gemeinsame Bestimmungen(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat1.Ziffer einsein Zentrales Dosisregister,2.Ziffer 2ein Zentrales Quellenregister und3.Ziffer 3ein Zentrales Störfallregistereinzurichten und zu führen sowie Auskün... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Stellen für die Durchführung1.Ziffer einsder Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 sowie in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden zur Überprüfung der Einhaltung des gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwertes oderder Ermittlun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Stellen für die Dosisermittlung für fliegendes Personal gemäß § 88 Abs. 2 Z 1 bedürfen einer Ermächtigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.Stellen für die Dosisermittlung für fliegendes Personal gemäß Paragraph 88, A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Überwachungsstellen für die Durchführung von Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 bedürfen einer Ermächtigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.Überwachungsstellen für die Durchführung von Abschätzung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dosismessstellen für die Ermittlung der Dosis von strahlenexponierten Arbeitskräften bedürfen einer Ermächtigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.(2)Absatz 2,Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist eine ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ärztinnen/Ärzte, arbeitsmedizinische Dienste und Krankenanstalten bedürfen zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69 einer Ermächtigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Ausgenommen davon sind Ärztinnen/Ärzte, die solch... mehr lesen...
Anerkennung von Ausbildungen(1)Absatz eins,Ausbildungen von1.Ziffer einsanwendenden Fachkräften und von an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen im Strahlenschutz sowie2.Ziffer 2Ärztinnen/Ärzten für ärztliche Untersuchungen gemäß § 69Ärztinnen/Ärzten f... mehr lesen...
Radioaktivitätsüberwachung(1)Absatz eins,Der Bund hat eine den Erfordernissen des Strahlenschutzes und dem Stand der Technik entsprechende Radioaktivitätsüberwachung1.Ziffer einsder Umwelt,2.Ziffer 2von Lebensmitteln und sonstigen dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, ... mehr lesen...
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Zuständigkeit für eine Notfallexpositionssituation aufgrund eines Ereignisses, das nicht in § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannt ist, an sich ziehen. Die Bundesministerin... mehr lesen...
Zuständigkeiten und Ablauf(1)Absatz eins,Für Notfallexpositionssituationen infolge1.Ziffer einseines Unfalls in einer kerntechnischen Anlage,2.Ziffer 2des Absturzes eines Satelliten mit radioaktiven Materialien,3.Ziffer 3radiologischen Terrors oder4.Ziffer 4eines Unfalls bei Tätigkeiten, für die ... mehr lesen...
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:1.Ziffer einsInhalte der Notfallpläne gemäß § 118 Abs. 1 und 2,Inhalte der Notfallpläne gemäß Paragraph 118, Absatz eins und 2,2.Ziffer 2Kriterien für Notfallüb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat Kaliumiodid-Tabletten in dem zur Versorgung der Zielgruppen erforderlichen Ausmaß zu beschaffen und ein geeignetes Vorverteilungs-, Lagerungs- und Abgabesystem für die rechtzeitige Versorgung bei einem ra... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Bewertung möglicher Auswirkungen von radiologischen Notfällen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie1.Ziffer einsEntscheidungshilfesysteme einzurichten und zu betreiben,2.Ziffer 2sicherzustellen, dass meteorologische Dat... mehr lesen...
Die für die Erstellung von Notfallplänen zuständigen Behörden haben in angemessenen Zeitabständen Notfallübungen abzuhalten, zu evaluieren und zu dokumentieren. mehr lesen...
Notfallpläne(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien einen gesamtstaatlichen Notfallplan, der die verschiedenen im Rahmen einer Bewertung möglicher Notfallexpositionssitua... mehr lesen...
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen hinsichtlich1.Ziffer einsder Aus- und Fortbildung von Notfalleinsatzkräften sowie2.Ziffer 2der Dosisermittlung gemäß § 115 Abs. 1 sowie Aufz... mehr lesen...
Für den Fall der Anforderung eines Assistenzeinsatzes des Bundesheeres hat die gemäß § 123 Abs. 1 zuständige Behörde der Bundesministerin für Landesverteidigung die für den Einsatz des Bundesheeres notwendigen Informationen zu übermitteln. Für den Fall der Anforderung eines Assistenzeinsatzes des... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für Notfalleinsatzkräfte hat eine Ermittlung, für die in § 114 genannten Personen zumindest eine Abschätzung der Dosis zu erfolgen, die aus einem Einsatz bzw. einer Arbeit gemäß § 114 Abs. 2 resultiert.Für Notfalleinsatzkräfte hat eine Ermittlung, für die in Paragraph 114, genannte... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Durchführung von Schutzmaßnahmen kann die zuständige Behörde auch Personen als Helferinnen/Helfer heranziehen, die keine Notfalleinsatzkräfte sind, sofern dadurch eine wesentliche Optimierung bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen erreicht wird. Voraussetzung dafür ist, d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Als Notfalleinsatzkräfte dürfen nur Personen herangezogen werden, die über eine Aus- und Fortbildung verfügen, die sie zur Durchführung der Schutzmaßnahmen, zur Einschätzung des damit verbundenen Risikos und zu Selbstschutzmaßnahmen befähigt.(2)Absatz 2,Notfalleinsatzkräfte müssen ... mehr lesen...
Kriterien für den Personaleinsatz(1)Absatz eins,Können bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen die gemäß § 9 Z 1 für die Exposition der Bevölkerung im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden, hat die zuständige Behörde festzulegen, welche Personen unter welchen Vorausset... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat hinsichtlich möglicher radiologischer Notfälle, die sich in Österreich ereignen und auf andere Staaten auswirken können, mit den zuständigen Behörden dieser Staaten zusammenzuarbeiten, ... mehr lesen...
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Öffentlichkeit zur Vorbereitung auf Notfallexpositionssituationen in angemessener Art und Weise sowie im Fall einer Notfallexpositionssituation nach Erfordernis der Situation zu informieren. Dabei... mehr lesen...
Notfallmanagementsystem(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien ein Notfallmanagementsystem einzurichten und geeignete administrative Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung ei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Liegt eine Meldung gemäß § 107 Abs. 2 vor oder bestehen andere Hinweise auf eine bestehende Expositionssituation aufgrund von kontaminierten Waren oder radioaktiven Altlasten, hat die zuständige Behörde die dadurch bedingte Exposition abzuschätzen. Ist aufgrund dieser Abschätzung d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Verantwortung für eine bestehende Expositionssituation gemäß diesem Hauptstück trägt, wer1.Ziffer einsim Fall von kontaminierten Waren die Kontamination verursacht hat oder als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter über die Waren gilt,2.Ziffer 2im Fall von radioaktiven A... mehr lesen...
Maßnahmenkatalog(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat als Grundlage für die Festlegung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen für Expositionssituationen bedingt durch1.Ziffer einskontaminierte Waren, ausgenommen Lebensmittel u... mehr lesen...
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:1.Ziffer einsStruktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges gemäß § 102 sowieStruktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges gemäß Paragraph 102, sowie2.Ziffer 2Bestimmu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination, die für Bewohnerinnen/Bewohner sowie für gesellschaftliche und wirtschaftliche Aktivitäten freigegeben wurden, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Einbeziehung des... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Spätphase ist jene Behörde zuständig, die zum Zeitpunkt des Überganges von einer Notfallexpositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation die Zuständigkeit innehatte.(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hatDie gemäß Absatz eins, zuständige Behörde ha... mehr lesen...
Maßnahmenkatalog Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Einbeziehung von Interessenträgern als Grundlage für die Festlegung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in der Spätphase einen Maßnahmenkatalog für verschiedene Arten von radiol... mehr lesen...
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:1.Ziffer einsVoraussetzungen für Ausnahmen gemäß § 98 Abs. 2 Z 1,Voraussetzungen für Ausnahmen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer eins,,2.Ziffer 2Unterlagen, ... mehr lesen...
(l) Die verantwortliche Person hat die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der beruflichen Betätigung durch eine gemäß § 131 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen. (l) Die verantwortliche Person hat die Ermittlung... mehr lesen...
(l) Verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz ist jede natürliche oder juristische Person, der die Verantwortung für die an gemäß § 98 Abs. 1 und 3 betroffenen Arbeitsplätzen ausgeübten beruflichen Betätigungen zukommt (verantwortliche Person). (l) Ve... mehr lesen...
Betroffene Arbeitsplätze (l) Auf Arbeitsplätze1.Ziffer einsin Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann,2.Ziffer 2in untertägigen Arbeitsbereichen in Bergwerken, Schächten, Stoll... mehr lesen...
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:1.Ziffer einsBestimmungen betreffend die Ermittlung der Radonkonzentration sowie die Abschätzung und die Ermittlung der durch die Radonexposition verursachten D... mehr lesen...
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat sich zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit und erforderlichenfalls zusätzlich auch anderer geeigneter ausgegliederter ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Radondatenbank einzurichten und zu führen, in der1.Ziffer einsdie gemäß § 92 Abs. 1 erhobenen Daten,die gemäß Paragraph 92, Absatz eins, erhobenen Daten,2.Ziffer 2die gemäß § 100 A... mehr lesen...
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Bevölkerung sowie Behörden und Interessenträgern, die in den Schutz vor Radon involviert sind, Informationen bereitzustellen über1.Ziffer einsdie Exposition durch Radon in Innenräumen und die dami... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat einen nationalen Radon-Maßnahmenplan zu erstellen, mit dem Ziel, das Gesundheitsrisiko durch Radon zu verringern. Der Maßnahmenplan hat den in Anhang XVIII der Richtlinie 2013/59/Eurato... mehr lesen...
Erhebung der Radonkonzentration, Festlegung von Gebieten(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat1.Ziffer einsdie verfügbaren Daten über die Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen und über andere Parameter, die für regionale u... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Betreiberinnen/Betreiber gemäß § 87 Abs. 2 haben vor jedem Raumflug eine Abschätzung der individuell zu erwartenden effektiven Dosis aus kosmischer Strahlung für die raumfahrenden Personen durchzuführen.Betreiberinnen/Betreiber gemäß Paragraph 87, Absatz 2, haben vor jedem Raumflug... mehr lesen...
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:1.Ziffer einsFestlegungen für die Dosisabschätzung gemäß § 88 Abs. 1,Festlegungen für die Dosisabschätzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins,,2.Ziffer 2Kriterien ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der sich aus § 88 Abs. 2 und 3 ergebenden Verpflichtungen jederzeit überprüfen. Besteht der begründete Verdacht, dass diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, hat sie eine solche Überprüfung durchzuführen.Die zuständige Behörde kann... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat für ihr/sein fliegendes Personal eine Abschätzung der individuell zu erwartenden effektiven Dosis aus kosmischer Strahlung durchzuführen und der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Dosisabschätzung unverzüglich zu melden.... mehr lesen...
Verantwortlichkeit(1)Absatz eins,Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber ist verantwortlich für den Schutz des fliegenden Personals vor kosmischer Strahlung.(2)Absatz 2,Die Betreiberin/der Betreiber gemäß § 2 Z 3 des Weltraumgesetzes, BGBl. I Nr. 132/2011, ist verantwortlich für den... mehr lesen...
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:1.Ziffer einsBestimmungen betreffend die Radonschutzmaßnahmen gemäß § 84 Abs. 1,Bestimmungen betreffend die Radonschutzmaßnahmen gemäß Paragraph 84, Absatz eins... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde kann die Umsetzung der gemäß § 84 Abs. 1 zu treffenden Radonschutzmaßnahmen jederzeit überprüfen. Besteht der begründete Verdacht, dass keine ausreichenden Radonschutzmaßnahmen getroffen werden, hat sie eine solche Überprüfung durchzuführen.Die zuständige Beh... mehr lesen...
Maßnahmen zum Schutz vor Radon, Radonschutzbeauftragte(1)Absatz eins,Die gemäß § 99 verantwortliche Person hat an Arbeitsplätzen, für die die gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 durchgeführte Dosisabschätzung ergeben hat, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Arbeitskräften sechs Mi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Gemäß § 77 genehmigte Arbeiten sind von der Genehmigungsbehörde mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.Gemäß Paragraph 77, genehmigte Arbeiten sind von der Genehmigungsbehörde mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde kann Überprüfungen gemäß Abs... mehr lesen...
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung weitere Bestimmungen zum Schutz externer Arbeitskräfte sowie Bestimmungen zum Inhalt des Strahlenschutzpasses festzulegen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jede Person, die als externe Arbeitskraft im Ausland arbeitet, benötigt einen gemäß § 136 behördlich registrierten und aktuell gehaltenen Strahlenschutzpass.Jede Person, die als externe Arbeitskraft im Ausland arbeitet, benötigt einen gemäß Paragraph 136, behördlich registrierten u... mehr lesen...
Unbeschadet der gemäß § 79 festgelegten Verantwortlichkeiten haben externe Arbeitskräfte, soweit möglich, zu ihrem Strahlenschutz beizutragen, insbesondere hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß § 71. Unbeschadet der gemäß Paragraph 79, festgelegten Verantwortlichkeiten haben externe Arbeitskräft... mehr lesen...
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber und die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber haben über vertragliche Vereinbarungen die jeweiligen Verantwortlichkeiten für die Maßnahmen zum Strahlenschutz der externen Arbeitskräfte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit deren Arbeit be... mehr lesen...
Externe Arbeitskräfte müssen den gleichen Schutz erhalten wie sonstige strahlenexponierte Arbeitskräfte, insbesondere hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß § 71. Externe Arbeitskräfte müssen den gleichen Schutz erhalten wie sonstige strahlenexponierte Arbeitskräfte, insbesondere hinsichtlich der... mehr lesen...
Genehmigungspflicht(1)Absatz eins,Arbeiten externer Arbeitskräfte bedürfen einer Genehmigung.(2)Absatz 2,Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist eine Beschreibung der beabsichtigten Arbeiten, aus der insbesondere die bei den betreffenden Arbeiten zu erwartenden Expositionen hervorgehen, be... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Ergebnisse der Dosisermittlung gemäß § 71 sind entweder laufend an das Zentrale Dosisregister gemäß § 133 zu übermitteln oder intern aufzuzeichnen und aufzubewahren. Spätestens nach Beendigung der Tätigkeit als strahlenexponierte Arbeitskraft im militärischen Bereich ist dafür ... mehr lesen...
Die Bundesministerin für Landesverteidigung hat durch geeignete Maßnahmen und sinngemäße Anwendung aller strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen, die dem Schutz von Menschen oder der Umwelt dienen, sicherzustellen, dass durch Tätigkeiten gemäß § 74 Abs. 1 keine unzulässigen Expositionen für die da... mehr lesen...
Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht sowie der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister(1)Absatz eins,Tätigkeiten im militärischen Bereich sind von der Bewilligungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 und der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 ausgenommen, sofern diese der wehrtechnischen Forsch... mehr lesen...
Freigabe(1)Absatz eins,Die Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung von aus einer bewilligten oder gemeldeten Tätigkeit stammenden radioaktiven Materialien (Freigabe) bedarf einer Bewilligung.(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und T... mehr lesen...
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:1.Ziffer einsBestimmungen hinsichtlich der Unterweisungen gemäß § 68 Abs. 1,Bestimmungen hinsichtlich der Unterweisungen gemäß Paragraph 68, Absatz eins,,2.Ziff... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Dosis strahlenexponierter Arbeitskräfte ist systematisch zu ermitteln. Die Ermittlung hat grundsätzlich anhand individueller Messungen zu erfolgen.(2)Absatz 2,Die Dosisermittlung ist von gemäß § 128 ermächtigten Dosismessstellen durchzuführen.Die Dosisermittlung ist von gemäß P... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69 sind, falls die untersuchte Person nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unfallversichert ist, zu zwei Dritteln vom Träger der Unfallversicherung und zu einem Drittel vom Bund, vertreten durch die Bundesminister... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A dürfen nur Personen eingesetzt werden, deren gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wurde (Eignungsuntersuchung). Die Feststellung der Eignung darf zum Zeitpunkt der A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Arbeitskräfte gemäß § 67 haben eine entsprechende Unterweisung hinsichtlich des mit ihrer Tätigkeit bzw. ihrem Aufenthalt in Kontroll- oder Überwachungsbereichen verbundenen Strahlenschutzes zu erhalten.Arbeitskräfte gemäß Paragraph 67, haben eine entsprechende Unterweisung hinsich... mehr lesen...
Verantwortlichkeit Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes ist verantwortlich für den Strahlenschutz1.Ziffer einsder strahlenexponierten Arbeitskräfte, unbeschadet der Regelung des § 79 für externe Arbeitskräfte, undder... mehr lesen...
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Strahlenschutzbeauftragten festzulegen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Wechsel in der Person der/des der Behörde genannten Strahlenschutzbeauftragten ist von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber unter Nennung der/des neuen Strahlenschutzbeauftragten und Anschluss der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise unverzüglich der zustä... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Aufgaben von Strahlenschutzbeauftragten sind:1.Ziffer einsdie Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber in Fragen des Strahlenschutzes zu beraten,2.Ziffer 2an der Umsetzung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen mitzuwirken und deren Einhaltung zu beaufsichtigen sowie3.... mehr lesen...
Anwesenheitspflicht(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass während der Ausübung einer Tätigkeit die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten anwesend ist.(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat eine Anwesenheit oder leichte Erreichbarke... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Stellt die zuständige Behörde die Übertretung einer Strahlenschutzvorschrift fest, so hat sie die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber bzw. das meldepflichtige Unternehmen bzw. die Verwenderin/den Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes aufzufordern, innerhalb einer ang... mehr lesen...
Behördliche Überprüfung(1)Absatz eins,Die Ausübung einer gemäß § 17 bewilligten Tätigkeit ist von der Bewilligungsbehörde zu überprüfen. Die Überprüfungen haben mindestens zu erfolgen:Die Ausübung einer gemäß Paragraph 17, bewilligten Tätigkeit ist von der Bewilligungsbehörde zu überprüfen. Die Ü... mehr lesen...
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Notfallvorsorge bei Tätigkeiten festzulegen. mehr lesen...
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat für den Betrieb von kerntechnischen Anlagen und Entsorgungsanlagen sowie für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen Vorsorge zum Schutz der Arbeitskräfte bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat für den Betrieb von kerntechnischen Anlagen und Entsorgungsanlagen Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit zu treffen.(2)Absatz 2,Für nicht in Abs. 1 gena... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit unverzüglich1.Ziffer einsder zuständigen Behörde Meldung zu erstatten,2.Ziffer 2alle angemessenen Maßnahmen zur Verringerung der Folgen zu treffen,3.Z... mehr lesen...
Berufsbedingte Notfallexposition(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit dafür zu sorgen, dass berufsbedingte Notfallexpositionen, sofern möglich, unterhalb der gemäß § 9 Z 1 für die beruflic... mehr lesen...
Die zuständige Behörde hat erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 66 und 68 der Richtlinie 2013/59/Euratom Bedingungen und Auflagen zur Schätzung und Ermittlung der Dosen von Einzelpersonen der Bevölkerung in den Bescheid gemäß § 17 Abs. 2 aufzunehmen. Die zuständige Behörde hat e... mehr lesen...
Ableitungen Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes für Einzelpersonen der Bevölkerung festzulegen:1.Ziffer einsallgemeine und spezifische Voraussetzunge... mehr lesen...
Bewilligungsvoraussetzungen(1)Absatz eins,Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für Entsorgungsanlagen sind:1.Ziffer einsDie Standortauswahl erfolgte entsprechend international anerkannten Sicherheitsstandards.2.Ziffer 2Die Entsorgungsanlage ist entsprechend d... mehr lesen...
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung weitere Bestimmungen hinsichtlich Standortauswahl, Auslegung, Errichtung, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung von Forschungsreaktoren festzulegen. Diese Festlegungen ha... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit hat die zuständige Behörde1.Ziffer einsmindestens einmal alle zehn Jahre eine Selbstbewertung der Rechtsvorschriften und behördlichen Tätigkeit in Bezug auf Forschungsreaktoren durchzuführen, internationale Exp... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Aufgaben von Beauftragten für nukleare Sicherheit in einem Forschungsreaktor sind:1.Ziffer einsdie Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber in Fragen der nuklearen Sicherheit zu beraten und sie/ihn bei den Überprüfungs-, Dokumentations- und Meldepflichten zu unterstützen,2... mehr lesen...
Bewilligungsvoraussetzungen(1)Absatz eins,Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für Forschungsreaktoren sind:1.Ziffer einsDie Standortauswahl erfolgte entsprechend international anerkannten Sicherheitsstandards.2.Ziffer 2Der Forschungsreaktor ist entsprechend ... mehr lesen...
Ziele und Grundsätze(1)Absatz eins,Bei der Standortauswahl, der Auslegung, der Errichtung, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen sind die Ziele zu verfolgen,1.Ziffer einsUnfälle zu vermeiden sowie2.Ziffer 2im Fall eines Unfallsa)Litera adessen Auswirkunge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:1.Ziffer einsjedes Ereignis, das zu einer unfallbedingten Exposition geführt hat, sowie2.Ziffer 2den Verlust, den Diebstahl und eine unbefugte Verwendung von Strahlengeneratoren.(2)... mehr lesen...
Verordnungsermächtigung Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Strahlenschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren festzulegen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:1.Ziffer einsjedes Ereignis, das zu einer unfallbedingten Exposition geführt hat,2.Ziffer 2den Verlust, den Diebstahl und eine unbefugte Verwendung von radioaktiven Quellen,3.Ziffer... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Spezifische Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen ist das Vorliegen einer Sicherheitsanalyse und eines Notfallplans entsprechend den gemäß § 60 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen.Spezifische Voraussetzung fü... mehr lesen...
Verordnungsermächtigung Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:1.Ziffer einsStrahlenschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen,2.Ziffer 2Anforderungen an die Kennzeichnung von radioakti... mehr lesen...
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in angemessenen Zeitabständen die Dosis der Bevölkerung, die durch medizinische Expositionen zu strahlendiagnostischen und interventionsradiologischen Zwecken verursacht wird, zu erheben, wobei die Verteilung nach Alter... mehr lesen...
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat für ein Melde- und Verbreitungssystem für unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen zu sorgen. mehr lesen...
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat dafür zu sorgen, dass den überweisenden Personen Überweisungsleitlinien für die medizinische Bildgebung zur Verfügung stehen, in denen die Strahlendosen berücksichtigt werden. mehr lesen...
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat diagnostische Referenzwerte unter Berücksichtigung von empfohlenen europäischen diagnostischen Referenzwerten im Verordnungsweg festzulegen, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern. mehr lesen...
Für Reihenuntersuchungen ist eine spezielle Rechtfertigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Abstimmung mit den entsprechenden medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften oder einschlägigen Stellen erforderlich. mehr lesen...
Verordnungsermächtigung(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, für die Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin mit Verordnung festzulegen:1.Ziffer einsBestimmungen betreffend die Rechtfertigung, Optimierung und Verantwortl... mehr lesen...
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Bauartzulassung von Geräten, die Strahlenquellen enthalten, festzulegen. Diese Festlegungen haben insbesondere zu umfassen:1.Ziffer ein... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung ist verpflichtet, jedem Gerät einer zugelassenen Bauart einen Bauartschein und eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beizugeben. Der Bauartschein gilt als öffentliche Urkunde.(2)Absatz 2,Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen ha... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für eine allfällige Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen für die Verwendung findet § 19 sinngemäß Anwendung. Die Zulassungsinhaberin/der Zulassungsinhaber hat den Bauartschein entsprechend zu ergänzen und den Verwenderinnen/Verwendern zu übermitteln. Hinsichtlich der Erg... mehr lesen...
Zulassung von Bauarten(1)Absatz eins,Für das Inverkehrbringen in Österreich von Geräten, die Strahlenquellen enthalten, kann eine Bauartzulassung bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragt werden. Zur Antragstellung berechtigt ist di... mehr lesen...
Zulassung zum Inverkehrbringen(1)Absatz eins,Das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten in Österreich bedarf einer Zulassung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.(2)Absatz 2,Dem Antrag auf Zulassung zum Inverkehrbringen eines Verbra... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für eine Tätigkeit mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung gilt, dass1.Ziffer einsbei Tätigkeiten, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt,a)Litera amit Ausnahme der Verantwortung für die Prüfung der Rechtfertigung jeder einzelnen Exposit... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Hinsichtlich der Rechtfertigung von Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung gilt, dass1.Ziffer einsjede einzelne solche Tätigkeit zu rechtfertigen ist, bevor sie gemäß § 14 Abs. 1 durch Bundesgesetz für zulässig erklärt wird,jede einzelne solche Tätig... mehr lesen...
Betroffene Tätigkeiten(1)Absatz eins,Als Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, gelten insbesondere1.Ziffer einsdie radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes für Einstellungszwecke,2.Ziffe... mehr lesen...
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:1.Ziffer einsVerfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration,2.Ziffer 2Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen,3.Ziffer 3... mehr lesen...
Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis, dass durch eine Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien, die nicht von den gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereichen umfasst ist, die Exposition der dabei tätig werdenden Personen oder der Bevölkerung erheblich erh... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Fallen bei einer Tätigkeit in einem gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich radioaktive Materialien als Rückstände an, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Ermittlung der Aktivitätskonzentration dieser Rückstände durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Werden bei einer Tätigkeit in einem gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich radioaktive Materialien mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Ermittlung der Aktivitätskonzentration dieser Ableitungen durch eine gemäß §... mehr lesen...
Ein Unternehmen, das eine Tätigkeit in einem gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich ausübt oder ausüben lässt, hat unverzüglich für die dabei tätig werdenden Personen eine Dosisabschätzung durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen. Ein Unternehmen, ... mehr lesen...
Betroffene Tätigkeitsbereiche Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Tätigkeitsbereiche festzulegen, in denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien eingesetzt werden und/oder Rückstände solcher Materiali... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. das meldepflichtige Unternehmen hat der zuständigen Behörde – außer in Fällen einer befristeten Bewilligung – unverzüglich die Beendigung einer Tätigkeit oder die Unterbrechung einer Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat bei Gefahr im Verzug gemäß § 148 vorzugehen. Erforderlichenfalls hat sie die betreffende Tätigkeit zu untersagen oder einzuschränken.Die zuständige Behörde hat bei Gefahr im Verzug gemäß Paragraph 148, vorzugehen. Erforderlichenfalls hat sie die betreffen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Durch den Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer Bewilligung wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.(2)Absatz 2,Die Rechtsnachfolgerin/der Rechtsnachfolger oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, die vertretungsbefugten Personen haben der zustä... mehr lesen...
Kommt die zuständige Behörde aufgrund gewonnener Erfahrungen oder wissenschaftlicher Erkenntnisse nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 zum Ergebnis, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen kein ausreichender Strahlenschutz gegeben ist, ... mehr lesen...
Auf jede strahlenschutzrelevante Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen finden die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung. Auf jede strahlenschutzrelevante Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen finden die Paragraphen 15 bis 17 sinngem... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit ist zu erteilen, wenn1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 erfüllt sind,die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 6, erfüllt sind,2.Ziffer 2im Fall einer Errichtungsbewilligung die gemäß § 16 Abs. 2 und gegebenenfalls § ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 erfüllt sind und für einen allfälligen Probebetrieb der zuständigen Behörde eine nachweislich betraute Strahlenschutzbeauftragte/ein nachweislich betrauter Strahlenschutzbeauftragter genannt worde... mehr lesen...
Allgemeine Bestimmungen (l) Tätigkeiten bedürfen einer Bewilligung.(2)Absatz 2,Tätigkeiten, die gemäß Abs. 3 Z 1 im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.Tätigkeiten, die gemäß Absatz 3, Ziffer eins, im Verordnungsweg von ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Auf den menschlichen Körper darf ionisierende Strahlung ausschließlich für medizinische Zwecke angewendet werden, sofern nicht andere im Sinne von § 4 Abs. 1 gerechtfertigte Tätigkeiten zur Anwendung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper durch Bundesgesetz für zulässi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Prüfung der Rechtfertigung einer neuen Tätigkeit sowie die Überprüfung der Rechtfertigung von bestehenden Tätigkeiten, sofern es sich nicht um gemäß § 14 Abs. 1 durch Bundesgesetz für zulässig erklärte Tätigkeiten handelt, obliegtDie Prüfung der Rechtfertigung einer neuen Tätig... mehr lesen...
Rechtfertigung(1)Absatz eins,Neue Tätigkeiten müssen vor ihrer Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 oder Zulassung gemäß den §§ 32 oder 33 im Sinne des § 4 Abs. 1 gerechtfertigt werden. Bei der Prüfung der Rechtfertigung sind neben dem Nutzen der betreffenden Tätigkeit und der durch diese Tätigkei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für eine schwangere Arbeitskraft sind die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass dem ungeborenen Kind ein Schutz gewährt wird, der dem Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung vergleichbar ist.(2)Absatz 2,Stillende Arbeitskräfte dürfen mit keinen Arbeiten beauftragt werden, bei ... mehr lesen...
Personen unter 18 Jahren dürfen mit keiner Arbeit beauftragt werden, die sie zu strahlenexponierten Arbeitskräften macht. Davon ausgenommen sind Personen zwischen 16 und 18 Jahren, deren Ausbildung oder Studium es erfordert, mit Strahlenquellen zu arbeiten. mehr lesen...
Dosisgrenzwerte Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:1.Ziffer einsDosisgrenzwerte für die berufliche Exposition und die Exposition der Bevölkerung sowie2.Ziffer 2Voraussetzungen, unter denen indivi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Referenzwerte für1.Ziffer einsdie Radonkonzentration an Arbeitsplätzen,2.Ziffer 2die Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden,3.Ziffer 3die e... mehr lesen...
Dosisbeschränkungen für geplante Expositionssituationen(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für ihren Vollziehungsbereich gemäß § 155 ermäc... mehr lesen...
In geplanten Expositionssituationen darf die Summe der Dosen, der eine Einzelperson ausgesetzt ist, die aufgrund dieses Bundesgesetzes festgesetzten Dosisgrenzwerte nicht überschreiten. Dosisgrenzwerte gelten nicht für medizinische Expositionen sowie für Expositionen zwecks nicht-medizinischer Bi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Strahlenschutz von Personen, die der Exposition der Bevölkerung oder einer beruflichen Exposition ausgesetzt sind, ist mit dem Ziel zu optimieren, die Höhe der Individualdosen, die Wahrscheinlichkeit einer Exposition sowie die Anzahl der exponierten Personen unter Berücksichtig... mehr lesen...
Rechtfertigung(1)Absatz eins,Neue Tätigkeiten dürfen nur bewilligt oder zugelassen werden, wenn sie insofern gerechtfertigt sind, als dass begründet angenommen werden kann, dass der mit der Tätigkeit verbundene Nutzen für die Einzelne/den Einzelnen oder für die Gesellschaft die durch die mit der ... mehr lesen...
Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Ziffer einsabgebrannte Brennelemente: Kernbrennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist. Dabei ist es unerheblich, ob eine Wiederaufarbeitung oder eine Endlagerung der abgebrannten Brennel... mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:1.Ziffer einsRichtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom,... mehr lesen...
Ziel, Geltungsbereich(1)Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes ist1.Ziffer einsder Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung,2.Ziffer 2die Gewährleis... mehr lesen...
1.Ziffer einsVerteidigungsgüter und –technologien2.Ziffer 2Betreiben kritischer Energieinfrastruktur3.Ziffer 3Betreiben kritischer digitaler Infrastruktur, insbesondere von 5G Infrastruktur4.Ziffer 4Wasser5.Ziffer 5Betreiben von Systemen, die die Datensouveränität der Republik Österreich gewährle... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie mit der Vollziehung der EU-FDI-Screening-Verordnung ist, soweit die folgenden Absätze nichts Anderes bestimmen, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.(2)Absatz 2,Mit der Vollz... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der 3. Abschnitt sowie § 19 Abs. 1 Z 3 und § 19 Abs. 2, soweit er sich auf § 19 Abs. 1 Z 3 bezieht, treten am 11. Oktober 2020 in Kraft.Der 3. Abschnitt sowie Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 19, Absatz 2,, soweit er sich auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, be... mehr lesen...
Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2,In Bundesgesetzen wird die ... mehr lesen...
Rechtsgeschäfte über Vorgänge, für die eine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Genehmigung erteilt wird. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer vorsätzlich der Anzeigepflicht gemäß § 6 Abs. 2 oder der Informationspflicht gemäß § 12 Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.Wer... mehr lesen...
Gerichtlich strafbare Handlungen(1)Absatz eins,Wer1.Ziffer einseine gemäß § 2 Abs. 1 genehmigungspflichtige Direktinvestition ohne Genehmigung gemäß § 7 durchführt odereine gemäß Paragraph 2, Absatz eins, genehmigungspflichtige Direktinvestition ohne Genehmigung gemäß Paragraph 7, durchführt oder... mehr lesen...
Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen(1)Absatz eins,Bedienstete, die mit Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes gemäß § 11 oder der Kontaktstellen der Komiteemitglieder gemäß § 22 betraut sind, Mitglieder und Ersatzmitglieder des Komitees sowie Sachverständige, die in Sitzungen des Kom... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen bzw. den Bundesministern für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen sowie für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jedes Mitglied der Bundesregierung hat eine Kontaktstelle zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes festzulegen und dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bekannt zu geben.(2)Absatz 2,Jede Änderung einer Kont... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Komitee hat folgende Aufgaben:1.Ziffer einsBehandlung aller Angelegenheiten, die ihm gemäß diesem Bundesgesetz vorzulegen sind,2.Ziffer 2Beratung über Berichte gemäß § 23,Beratung über Berichte gemäß Paragraph 23,,3.Ziffer 3Beratung über Entwicklungen bei ausländischen Direktin... mehr lesen...
Einrichtung eines Komitees für Investitionskontrolle(1)Absatz eins,Zur Beratung des führend zuständigen Mitglieds der Bundesregierung wird bei seinem Bundesministerium ein Beirat eingerichtet, das Komitee für Investitionskontrolle, in weiterer Folge als „Komitee“ bezeichnet.(2)Absatz 2,Dem Komite... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Alle erwerbenden Personen und das Zielunternehmen haben über eine ausländische Direktinvestition im Sinne von § 1 Z 6, für dieAlle erwerbenden Personen und das Zielunternehmen haben über eine ausländische Direktinvestition im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 6,, für die1.Ziffer ein... mehr lesen...
Allgemeine Kontrollbestimmungen(1)Absatz eins,Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung jederzeit von jeder erwerbenden Person und dem Zielunternehmen Berichte und Nachweise fordern und für deren Vorlage eine ang... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung kann Daten gemäß § 6 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 über Direktinvestitionen in Österreich an die Organe der Europäischen Union und an die im Einklang mit unmittelbar anwendbarem Recht der EU eingerichteten nationalen Kontaktstellen der a... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Langt ein Informationsersuchen eines anderen EU-Mitgliedstaates zu einer Direktinvestition in dessen Staatsgebiet ein, so hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung das Komitee für Investitionskontrolle zu befassen und dessen Mitglieder um Informationen zu der Direktin... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Erlangt das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung Kenntnis von einer nicht überprüften Direktinvestition in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die Auswirkungen auf die Sicherheit oder öffentliche Ordnung in Österreich im Sinne von § 3 haben könnte, so hat es unverzüglich das... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Langt eine Mitteilung der Europäischen Kommission über die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung einer Direktinvestition durch einen anderen EU-Mitgliedstaat ein, so hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung unverzüglich das Komitee für Investitionskontrolle zu ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wird von der Europäischen Kommission oder von einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten ein Informationsersuchen zu einer nicht überprüften Direktinvestition übermittelt, so hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung jede erwerbende Person und das Zielunternehmen ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens gemäß den §§ 7 oder 8 unverzüglich der Europäischen Kommission mitzuteilen. Wenn dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung entsprechende Informationen zur Verfügung stehen... mehr lesen...
Die Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten sind vom führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung wahrzunehmen. mehr lesen...
Definitionen im Zusammenhang mit dem Kooperationsmechanismus Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:1.Ziffer eins„überprüfte Direktinvestition“:a)Litera aeinen Vorgang im Sinne von § 1 Z 3, der einem Prüfverfahren in Österreich gemäß den §§ 7 oder 8 unterzogen wurde odereinen Vorgang im Sinne von Pa... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jede erwerbende Person oder das Zielunternehmen können beim führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung vor Durchführung des Vorgangs einen Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine bestimmte Direktinvestition stellen.(2)Absatz 2,Der Antrag hat alle ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wird dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung ein genehmigungspflichtiger Vorgang gemäß § 2 bekannt, für den kein Genehmigungsantrag gemäß § 6 gestellt wurde, so hat es die erwerbende Person bzw. die erwerbenden Personen aufzufordern, einen solchen Antrag innerhalb von ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat nach Einlangen des vollständigen Antrags gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 bis 10 unverzüglich die Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß § 12 Abs. 1 zu erstatten.Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat nach Einlang... mehr lesen...
Antragstellung(1)Absatz eins,Besteht eine Genehmigungspflicht gemäß § 2, so sind folgende Person bzw. Personen verpflichtet, einen schriftlichen Genehmigungsantrag an das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu stellen:Besteht eine Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 2,, so sind folgende Perso... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Erfolgt ein Erwerbsvorgang durch mehrere ausländische Personen gemeinsam, so sind deren Stimmrechtsanteile am Zielunternehmen zusammenzurechnen.(2)Absatz 2,Bei der Berechnung des Mindestanteils an Stimmrechten gemäß § 4 sind die Anteile jeder anderen ausländischen Person an dem Zie... mehr lesen...
Die maßgeblichen Stimmrechtsanteile im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a betragen: Die maßgeblichen Stimmrechtsanteile im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, betragen:1.Ziffer einswenn das Zielunternehmen eine Tätigkeit in einem der in Teil 1 der Anlage genannten Bereiche ausübt... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der Beurteilung, ob eine ausländische Direktinvestition zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einschließlich der Krisen- und Daseinsvorsorge im Sinne von Art. 52 und Art. 65 AEUV führen kann, sind deren Auswirkungen in den in der Anlage genannten Bereiche... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine ausländische Direktinvestition bedarf einer Genehmigung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, in der Folge als „führend zuständiges Mitglied der Bundesregierung“ bezeichnet, wenn1.Ziffer einsdas Zielunternehmen in einem der in der Anlage genannten B... mehr lesen...
Definitionen Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:1.Ziffer eins„österreichisches Unternehmen“: ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, mit Sitz oder Ort der Hauptverwaltung in Österreich;„österreichisches Unternehmen“: ein Unternehmen im S... mehr lesen...