§ 11 InvKG Nationaler Kontaktpunkt

Investitionskontrollgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.10.2020 bis 31.12.9999

Die Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten sind vom führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung wahrzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.10.2020 bis 31.12.9999

Die Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten sind vom führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung wahrzunehmen.

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