Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten sind vom führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung wahrzunehmen.
In Kraft seit 11.10.2020 bis 31.12.9999
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