§ 7 InvKG Genehmigungsverfahren

InvKG - Investitionskontrollgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat nach Einlangen des vollständigen Antrags gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 bis 10 unverzüglich die Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß § 12 Abs. 1 zu erstatten.Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat nach Einlangen des vollständigen Antrags gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins bis 10 unverzüglich die Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2,Innerhalb eines Monats nach Ablauf aller maßgeblichen Fristen im Sinne von § 12 Abs. 5, in Fällen besonderer Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 9 nach Einlangen des vollständigen Antrags gemäß Abs. 1, hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung entwederInnerhalb eines Monats nach Ablauf aller maßgeblichen Fristen im Sinne von Paragraph 12, Absatz 5,, in Fällen besonderer Dringlichkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 9, nach Einlangen des vollständigen Antrags gemäß Absatz eins,, hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung entweder
    1. 1.Ziffer einsmit Bescheid festzustellen, dass
      1. a)Litera aein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet wird, weil einem solchen Verfahren unions- oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegen stehen oder
      2. b)Litera bkeine Bedenken gegen den Erwerb bestehen, weil kein begründeter Verdacht einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von § 3 besteht, oderkeine Bedenken gegen den Erwerb bestehen, weil kein begründeter Verdacht einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von Paragraph 3, besteht, oder
    2. 2.Ziffer 2mitzuteilen, dass ein vertieftes Prüfverfahren eingeleitet wird, weil eine eingehendere Untersuchung der Auswirkungen auf die Sicherheit oder öffentliche Ordnung erforderlich ist.
    Wird innerhalb dieser Frist weder ein Bescheid gemäß Z 1 noch eine Mitteilung gemäß Z 2 zugestellt, so gilt die Genehmigung als erteilt. Allen Verfahrensparteien ist der Beginn der Monatsfrist mitzuteilen.Wird innerhalb dieser Frist weder ein Bescheid gemäß Ziffer eins, noch eine Mitteilung gemäß Ziffer 2, zugestellt, so gilt die Genehmigung als erteilt. Allen Verfahrensparteien ist der Beginn der Monatsfrist mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3,Innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung einer Mitteilung im Sinne von Abs. 2 Z 2 ist mit Bescheid entwederInnerhalb von zwei Monaten ab Zustellung einer Mitteilung im Sinne von Absatz 2, Ziffer 2, ist mit Bescheid entweder
    1. 1.Ziffer einsder Vorgang zu genehmigen, wenn keine Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von § 3 zu befürchten ist, oderder Vorgang zu genehmigen, wenn keine Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von Paragraph 3, zu befürchten ist, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn durch den Vorgang eine solche Gefährdung zu befürchten ist,
      1. a)Litera adie Genehmigung mit zur Beseitigung dieser Gefährdung notwendigen Auflagen zu erteilen oder
      2. b)Litera bdie Genehmigung zu verweigern, wenn Auflagen zur Beseitigung dieser Gefährdung nicht ausreichen.
    Wird innerhalb dieser Frist kein Bescheid zugestellt, so gilt die Genehmigung als erteilt.
  4. (4)Absatz 4,Über den Umstand, dass ein Vorgang durch Verstreichen der Frist in Abs. 2 oder Abs. 3 als genehmigt gilt, ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.Über den Umstand, dass ein Vorgang durch Verstreichen der Frist in Absatz 2, oder Absatz 3, als genehmigt gilt, ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.
  5. (5)Absatz 5,Ist eine Zustellung an keine der angegebenen Personen gemäß § 6 Abs. 4 Z 10 möglich, so kann diese auch gemäß § 23 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, durch Hinterlegung erfolgen.Ist eine Zustellung an keine der angegebenen Personen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 10, möglich, so kann diese auch gemäß Paragraph 23, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, durch Hinterlegung erfolgen.
  6. (7)Absatz 7,Vor Zustellung eines Bescheides gemäß Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 oder Ablauf der Fristen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 darf der Vorgang nicht durchgeführt werden.Vor Zustellung eines Bescheides gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, oder Ablauf der Fristen gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, darf der Vorgang nicht durchgeführt werden.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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