Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Eine ausländische Direktinvestition bedarf einer Genehmigung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, in der Folge als „führend zuständiges Mitglied der Bundesregierung“ bezeichnet, wenn
1.Ziffer einsdas Zielunternehmen in einem der in der Anlage genannten Bereichen tätig ist und
2.Ziffer 2unions- und völkerrechtliche Vorschriften einer Genehmigungspflicht nicht entgegenstehen und
3.Ziffer 3bei Direktinvestitionen
a)Litera aim Sinne von § 1 Z 3 lit. b ein Mindestanteil an den Stimmrechten gemäß den §§ 4 und 5 erreicht oder überschritten wird,im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b, ein Mindestanteil an den Stimmrechten gemäß den Paragraphen 4 und 5 erreicht oder überschritten wird,
b)Litera bim Sinne von § 1 Z 3 lit. c unabhängig von konkreten Stimmrechtsanteilen ein beherrschender Einfluss erlangt wird oderim Sinne von Paragraph eins, Ziffer 3, Litera c, unabhängig von konkreten Stimmrechtsanteilen ein beherrschender Einfluss erlangt wird oder
c)Litera cim Sinne von § 1 lit. d durch den Erwerb wesentlicher Vermögensbestandteile ein beherrschender Einfluss auf diese Teile des Unternehmens erworben wird.im Sinne von Paragraph eins, Litera d, durch den Erwerb wesentlicher Vermögensbestandteile ein beherrschender Einfluss auf diese Teile des Unternehmens erworben wird.
(2)Absatz 2,Keiner Genehmigungspflicht unterliegen ausländische Direktinvestitionen, bei denen das Zielunternehmen ein Kleinstunternehmen, einschließlich Start up-Unternehmen, mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von unter zwei Millionen Euro ist.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Grundverkehrsgesetze der Länder bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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