Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei der Beurteilung, ob eine ausländische Direktinvestition zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einschließlich der Krisen- und Daseinsvorsorge im Sinne von Art. 52 und Art. 65 AEUV führen kann, sind deren Auswirkungen in den in der Anlage genannten Bereichen zu prüfen.Bei der Beurteilung, ob eine ausländische Direktinvestition zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einschließlich der Krisen- und Daseinsvorsorge im Sinne von Artikel 52 und Artikel 65, AEUV führen kann, sind deren Auswirkungen in den in der Anlage genannten Bereichen zu prüfen.
(2)Absatz 2,Überdies ist bei der Beurteilung einer möglichen Gefährdung im Sinne von Abs. 1 insbesondere auch zu berücksichtigen,Überdies ist bei der Beurteilung einer möglichen Gefährdung im Sinne von Absatz eins, insbesondere auch zu berücksichtigen,
1.Ziffer einsob eine erwerbende Person direkt oder indirekt von der Regierung, einschließlich staatlicher Stellen oder der Streitkräfte, eines Drittstaats, unter anderem aufgrund der Eigentümerstruktur oder in Form beträchtlicher Finanzausstattung, kontrolliert wird,
2.Ziffer 2ob eine erwerbende Person, oder eine natürliche Person, die eine leitende Funktion in einer erwerbenden juristischen Person innehat, bereits an Aktivitäten beteiligt ist oder war, die Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben oder hatten, und
3.Ziffer 3ob ein erhebliches Risiko besteht, dass eine erwerbende Person, oder eine natürliche Person, die eine leitende Funktion in einer erwerbenden juristischen Person innehat, an illegalen oder kriminellen Aktivitäten beteiligt ist oder war.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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