Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Antragstellung
(1)Absatz eins,Besteht eine Genehmigungspflicht gemäß § 2, so sind folgende Person bzw. Personen verpflichtet, einen schriftlichen Genehmigungsantrag an das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu stellen:Besteht eine Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 2,, so sind folgende Person bzw. Personen verpflichtet, einen schriftlichen Genehmigungsantrag an das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu stellen:
1.Ziffer einswenn ein unmittelbarer Erwerbsvorgang stattfindet: die unmittelbar erwerbende Person bzw. die unmittelbar erwerbenden Personen;
2.Ziffer 2wenn es sich ausschließlich um einen mittelbaren Erwerbsvorgang handelt: die mittelbar erwerbende Person bzw. die mittelbar erwerbenden Personen.
Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat das Zielunternehmen über diesen Antrag zu informieren.
(2)Absatz 2,Wird dem Zielunternehmen ein beabsichtigter genehmigungspflichtiger Erwerbsvorgang bekannt und wurde ihm keine Information über einen Genehmigungsantrag gemäß Abs. 1 übermittelt, so ist es verpflichtet, diesen Vorgang unverzüglich nach Kenntnis dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung schriftlich anzuzeigen.Wird dem Zielunternehmen ein beabsichtigter genehmigungspflichtiger Erwerbsvorgang bekannt und wurde ihm keine Information über einen Genehmigungsantrag gemäß Absatz eins, übermittelt, so ist es verpflichtet, diesen Vorgang unverzüglich nach Kenntnis dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung schriftlich anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Ein Antrag auf Genehmigung ist zu stellen
1.Ziffer einsunverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung oder bei Abschluss des oder der zum Erwerb des beherrschenden Einflusses oder der Vermögensbestandteile erforderlichen Rechtsgeschäfte oder
2.Ziffer 2im Fall eines öffentlichen Angebots unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht, ein Angebot zu stellen.
(4)Absatz 4,Der Genehmigungsantrag hat zu enthalten:
1.Ziffer einsName, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse jeder erwerbenden Person,
2.Ziffer 2Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Zielunternehmens,
3.Ziffer 3eine genaue Beschreibung der Geschäftstätigkeit (einschließlich Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsvorgänge) der in Z 1 und 2 genannten Personen und Unternehmen, einschließlich Beschreibung des Markts, in welchem sich diese Geschäftstätigkeit entfaltet (Mitbewerber, Marktanteil),eine genaue Beschreibung der Geschäftstätigkeit (einschließlich Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsvorgänge) der in Ziffer eins und 2 genannten Personen und Unternehmen, einschließlich Beschreibung des Markts, in welchem sich diese Geschäftstätigkeit entfaltet (Mitbewerber, Marktanteil),
4.Ziffer 4die Angabe jener natürlichen oder juristischen Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle jede erwerbende Person letztlich steht, wobei die Kriterien in § 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, anzuwenden sind,die Angabe jener natürlichen oder juristischen Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle jede erwerbende Person letztlich steht, wobei die Kriterien in Paragraph 2, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, anzuwenden sind,
5.Ziffer 5eine ausführliche Darstellung des geplanten Vorgangs und der genauen Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse an dem Zielunternehmen einschließlich der in den §§ 4 und 5 genannten Informationen,eine ausführliche Darstellung des geplanten Vorgangs und der genauen Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse an dem Zielunternehmen einschließlich der in den Paragraphen 4 und 5 genannten Informationen,
6.Ziffer 6die anderen EU-Mitgliedstaaten, in denen jede erwerbende Person und das Zielunternehmen wesentliche Geschäftsvorgänge durchführen,
7.Ziffer 7die Finanzierung der Direktinvestition und die Herkunft dieser Finanzierungsmittel,
8.Ziffer 8das Datum, an dem geplant ist, die Direktinvestition zu tätigen oder an dem sie getätigt wurde,
9.Ziffer 9die Mitteilung, ob der Vorgang auch nach der EU-Fusionskontrollverordnung anzumelden ist,
10.Ziffer 10Namhaftmachung einer oder mehrerer Personen mit Zustellvollmacht für jede erwerbende Person in Österreich und
11.Ziffer 11die Mitteilung, ob der Vorgang Auswirkungen auf ein Projekt oder Programm von Unionsinteresse im Sinne von § 10 Z 3 hat oder haben kann, wenn dies einer erwerbenden Person bekannt ist.die Mitteilung, ob der Vorgang Auswirkungen auf ein Projekt oder Programm von Unionsinteresse im Sinne von Paragraph 10, Ziffer 3, hat oder haben kann, wenn dies einer erwerbenden Person bekannt ist.
(5)Absatz 5,Eine Anzeige gemäß Abs. 2 hat alle Angaben gemäß Abs. 4 zu enthalten, die dem Zielunternehmen zur Zeit der Anzeige bekannt sind. Die erwerbende Person oder die erwerbenden Personen sind aufzufordern, unverzüglich alle weiteren Informationen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 10 zu übermitteln.Eine Anzeige gemäß Absatz 2, hat alle Angaben gemäß Absatz 4, zu enthalten, die dem Zielunternehmen zur Zeit der Anzeige bekannt sind. Die erwerbende Person oder die erwerbenden Personen sind aufzufordern, unverzüglich alle weiteren Informationen gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 10 zu übermitteln.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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