§ 8 InvKG Amtswegige Einleitung eines Genehmigungsverfahrens

InvKG - Investitionskontrollgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wird dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung ein genehmigungspflichtiger Vorgang gemäß § 2 bekannt, für den kein Genehmigungsantrag gemäß § 6 gestellt wurde, so hat es die erwerbende Person bzw. die erwerbenden Personen aufzufordern, einen solchen Antrag innerhalb von drei Arbeitstagen zu stellen.Wird dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung ein genehmigungspflichtiger Vorgang gemäß Paragraph 2, bekannt, für den kein Genehmigungsantrag gemäß Paragraph 6, gestellt wurde, so hat es die erwerbende Person bzw. die erwerbenden Personen aufzufordern, einen solchen Antrag innerhalb von drei Arbeitstagen zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Kommt keine der erwerbenden Personen dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nach, so hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren einzuleiten und dies der erwerbenden Person oder den erwerbenden Personen mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3,Die erwerbende Person bzw. die erwerbenden Personen sind verpflichtet, die Angaben gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 bis 10 unverzüglich zu übermitteln.Die erwerbende Person bzw. die erwerbenden Personen sind verpflichtet, die Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins bis 10 unverzüglich zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Auf das Verfahren ist § 7 anzuwenden.Auf das Verfahren ist Paragraph 7, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Wurde der Vorgang bereits ganz oder teilweise abgeschlossen und wird im Genehmigungsverfahren festgestellt, dass ein begründeter Verdacht einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von § 3 besteht, so sind im Bescheid gemäß § 7 Abs. 3 nachträgliche Auflagen vorzuschreiben, die zu einer Beseitigung dieser Gefährdung führen. Reichen derartige Auflagen zur Beseitigung der Gefährdung nicht aus, so ist im Bescheid die Rückabwicklung des ganzen Vorgangs oder der abgeschlossenen Teile davon anzuordnen.Wurde der Vorgang bereits ganz oder teilweise abgeschlossen und wird im Genehmigungsverfahren festgestellt, dass ein begründeter Verdacht einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von Paragraph 3, besteht, so sind im Bescheid gemäß Paragraph 7, Absatz 3, nachträgliche Auflagen vorzuschreiben, die zu einer Beseitigung dieser Gefährdung führen. Reichen derartige Auflagen zur Beseitigung der Gefährdung nicht aus, so ist im Bescheid die Rückabwicklung des ganzen Vorgangs oder der abgeschlossenen Teile davon anzuordnen.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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