§ 4 InvKG Mindestanteil an Stimmrechten

InvKG - Investitionskontrollgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die maßgeblichen Stimmrechtsanteile im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a betragen: Die maßgeblichen Stimmrechtsanteile im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, betragen:

  1. 1.Ziffer einswenn das Zielunternehmen eine Tätigkeit in einem der in Teil 1 der Anlage genannten Bereiche ausübt: 10%, 25% und 50% und
  2. 2.Ziffer 2in allen anderen Fällen: 25% und 50%.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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