§ 1 InvKG Allgemeine Bestimmungen

InvKG - Investitionskontrollgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Definitionen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. 1.Ziffer eins„österreichisches Unternehmen“: ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, mit Sitz oder Ort der Hauptverwaltung in Österreich;„österreichisches Unternehmen“: ein Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, mit Sitz oder Ort der Hauptverwaltung in Österreich;
  2. 2.Ziffer 2ausländische Person:
    1. a)Litera aeine natürliche Person ohne Unionsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates oder der Schweiz oder
    2. b)Litera beine juristische Person, die ihren Sitz oder ihre Hauptverwaltung außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz hat,
  3. 3.Ziffer 3„Direktinvestition“: der unmittelbare oder mittelbare Erwerb
    1. a)Litera aeines österreichischen Unternehmens oder
    2. b)Litera bvon Stimmrechtsanteilen an einem solchen Unternehmen oder
    3. c)Litera ceines beherrschenden Einflusses auf ein solches Unternehmen oder
    4. d)Litera dvon wesentlichen Vermögensbestandteilen eines solchen Unternehmens;
  4. 4.Ziffer 4„erwerbende Person“: eine natürliche oder juristische Person, die einen Vorgang gemäß Z 3 tätigt;„erwerbende Person“: eine natürliche oder juristische Person, die einen Vorgang gemäß Ziffer 3, tätigt;
  5. 5.Ziffer 5„Zielunternehmen“: ein österreichisches Unternehmen im Sinne von Z 1, an dem eine Direktinvestition vorgenommen wurde oder vorgenommen werden soll;„Zielunternehmen“: ein österreichisches Unternehmen im Sinne von Ziffer eins,, an dem eine Direktinvestition vorgenommen wurde oder vorgenommen werden soll;
  6. 6.Ziffer 6„ausländische Direktinvestition“: einen Vorgang im Sinne von Z 3, bei dem zumindest eine der erwerbenden Personen eine ausländische Person ist;„ausländische Direktinvestition“: einen Vorgang im Sinne von Ziffer 3,, bei dem zumindest eine der erwerbenden Personen eine ausländische Person ist;
  7. 7.Ziffer 7„Erwerb eines beherrschenden Einflusses“: die Möglichkeit, durch Rechte, Verträge oder andere Mittel einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmend auf die Tätigkeit des Zielunternehmens einzuwirken, auch wenn die Mindestanteile an den Stimmrechten gemäß den §§ 4 und 5 nicht erreicht sind; ein beherrschender Einfluss kann insbesondere ausgeübt werden durch„Erwerb eines beherrschenden Einflusses“: die Möglichkeit, durch Rechte, Verträge oder andere Mittel einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmend auf die Tätigkeit des Zielunternehmens einzuwirken, auch wenn die Mindestanteile an den Stimmrechten gemäß den Paragraphen 4 und 5 nicht erreicht sind; ein beherrschender Einfluss kann insbesondere ausgeübt werden durch
    1. a)Litera aEigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an wesentlichen Teilen des materiellen oder immateriellen Vermögens des Zielunternehmens oder
    2. b)Litera bRechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EU-Fusionskontrollverordnung), ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2004 S. 1, auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe dieses Unternehmens gewähren.Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139 aus 2004, über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EU-Fusionskontrollverordnung), Amtsblatt Nummer L 24 vom 29.01.2004 Seite 1, auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe dieses Unternehmens gewähren.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 InvKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 InvKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 InvKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 InvKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 InvKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 InvKG