§ 10 InvKG Kooperation in der Europäischen Union

InvKG - Investitionskontrollgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Definitionen im Zusammenhang mit dem Kooperationsmechanismus

Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:

  1. 1.Ziffer eins„überprüfte Direktinvestition“:
    1. a)Litera aeinen Vorgang im Sinne von § 1 Z 3, der einem Prüfverfahren in Österreich gemäß den §§ 7 oder 8 unterzogen wurde odereinen Vorgang im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 3,, der einem Prüfverfahren in Österreich gemäß den Paragraphen 7, oder 8 unterzogen wurde oder
    2. b)Litera beinen Investitionsvorgang in einem anderen EU-Mitgliedstaat, der nach den Rechtsvorschriften dieses EU-Mitgliedstaates einer förmlichen Prüfung oder Untersuchung unterzogen wurde;
  2. 2.Ziffer 2„nicht überprüfte Direktinvestition“: einen Vorgang im Sinne von § 1 Z 3, der keinem der in Z 1 genannten Prüfverfahren unterzogen wurde und„nicht überprüfte Direktinvestition“: einen Vorgang im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 3,, der keinem der in Ziffer eins, genannten Prüfverfahren unterzogen wurde und
  3. 3.Ziffer 3„Projekt oder Programm von Unionsinteresse“: ein Vorhaben, dem dieser Status aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der EU eingeräumt wurde.
In Kraft seit 11.10.2020 bis 31.12.9999
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