§ 20 InvKG Einrichtung eines Komitees für Investitionskontrolle

InvKG - Investitionskontrollgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Einrichtung eines Komitees für Investitionskontrolle
  1. (1)Absatz eins,Zur Beratung des führend zuständigen Mitglieds der Bundesregierung wird bei seinem Bundesministerium ein Beirat eingerichtet, das Komitee für Investitionskontrolle, in weiterer Folge als „Komitee“ bezeichnet.
  2. (2)Absatz 2,Dem Komitee gehören an:
    1. 1.Ziffer einsje ein Mitglied in Vertretung des führend zuständigen Mitglieds der Bundesregierung, das auch den Vorsitz führt, sowie der Bundesministerinnen bzw. Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    2. 2.Ziffer 2in Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 je ein Mitglied in Vertretung jedes anderen Mitglieds der Bundesregierung, dessen Wirkungsbereich durch eine Direktinvestition betroffen ist, in Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 je ein Mitglied in Vertretung jedes anderen Mitglieds der Bundesregierung undin Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, je ein Mitglied in Vertretung jedes anderen Mitglieds der Bundesregierung, dessen Wirkungsbereich durch eine Direktinvestition betroffen ist, in Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 je ein Mitglied in Vertretung jedes anderen Mitglieds der Bundesregierung und
    3. 3.Ziffer 3in Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 je ein Mitglied in Vertretung jedes Landes, das durch eine Direktinvestition in seinem Wirkungsbereich betroffen ist, in Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 je ein Mitglied in Vertretung jedes Landes.in Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, je ein Mitglied in Vertretung jedes Landes, das durch eine Direktinvestition in seinem Wirkungsbereich betroffen ist, in Angelegenheiten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 je ein Mitglied in Vertretung jedes Landes.
  3. (3)Absatz 3,Für jedes Mitglied sind ein oder mehrere Ersatzmitglieder zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4,Die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu bestellen und dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung bekannt zu geben. Die in Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind vom führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Vorschlag der zuständigen Landeshauptleute zu bestellen.Die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu bestellen und dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung bekannt zu geben. Die in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind vom führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Vorschlag der zuständigen Landeshauptleute zu bestellen.
  5. (5)Absatz 5,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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