§ 28 InvKG Schlussbestimmungen

InvKG - Investitionskontrollgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,In Bundesgesetzen wird die Verweisung „§ 25a AußWG, BGBl. I Nr. 26/2011 in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.“ durch die Verweisung „Das Investitionskontrollgesetz, BGBl. I Nr. 87/2020 in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.“ ersetzt.In Bundesgesetzen wird die Verweisung „§ 25a AußWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.“ durch die Verweisung „Das Investitionskontrollgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.“ ersetzt.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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