§ 29 InvKG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

InvKG - Investitionskontrollgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der 3. Abschnitt sowie § 19 Abs. 1 Z 3 und § 19 Abs. 2, soweit er sich auf § 19 Abs. 1 Z 3 bezieht, treten am 11. Oktober 2020 in Kraft.Der 3. Abschnitt sowie Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 19, Absatz 2,, soweit er sich auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, bezieht, treten am 11. Oktober 2020 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Alle anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Anlage treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Teil 1 Z 6 der Anlage tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.Teil 1 Ziffer 6, der Anlage tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Direktinvestitionen anzuwenden, für die eine Genehmigungspflicht nach dessen Inkrafttreten entsteht.
  5. (5)Absatz 5,§ 17 Abs. 1 Z 2, § 21 Abs. 5 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 21, Absatz 5 und Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
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