Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.10.2026
(1)Absatz eins,Jedes Mitglied der Bundesregierung hat eine Kontaktstelle zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes festzulegen und dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Jede Änderung einer Kontaktstelle ist dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung unverzüglich bekannt zu geben.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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