§ 16 InvKG (Investitionskontrollgesetz), Informationsersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten an Österreich zu Direktinvestitionen in ihrem Staatsgebiet - JUSLINE Österreich
§ 16 InvKG Informationsersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten an Österreich zu Direktinvestitionen in ihrem Staatsgebiet
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Langt ein Informationsersuchen eines anderen EU-Mitgliedstaates zu einer Direktinvestition in dessen Staatsgebiet ein, so hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung das Komitee für Investitionskontrolle zu befassen und dessen Mitglieder um Informationen zu der Direktinvestition zu ersuchen. Sind derartige Informationen vorhanden, so sind sie innerhalb von acht Kalendertagen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat unverzüglich alle Informationen, die es gemäß Abs. 1 erhalten hat oder die ihm selbst zur Verfügung stehen, an den anderen EU-Mitgliedstaat weiterzuleiten oder diesem mitzuteilen, dass derartige Informationen in Österreich nicht verfügbar sind.Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat unverzüglich alle Informationen, die es gemäß Absatz eins, erhalten hat oder die ihm selbst zur Verfügung stehen, an den anderen EU-Mitgliedstaat weiterzuleiten oder diesem mitzuteilen, dass derartige Informationen in Österreich nicht verfügbar sind.
In Kraft seit 11.10.2020 bis 31.12.9999
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