Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Jede erwerbende Person oder das Zielunternehmen können beim führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung vor Durchführung des Vorgangs einen Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine bestimmte Direktinvestition stellen.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat alle Angaben gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 bis 10 zu enthalten.Der Antrag hat alle Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins bis 10 zu enthalten.
(3)Absatz 3,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags mit Bescheid eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen, wenn feststeht, dass die Direktinvestition keiner Genehmigungspflicht unterliegt. Andernfalls ist mitzuteilen, dass der Antrag als Genehmigungsantrag behandelt wird, und es ist § 7 anzuwenden.Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags mit Bescheid eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen, wenn feststeht, dass die Direktinvestition keiner Genehmigungspflicht unterliegt. Andernfalls ist mitzuteilen, dass der Antrag als Genehmigungsantrag behandelt wird, und es ist Paragraph 7, anzuwenden.
(4)Absatz 4,Wird innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags weder ein Bescheid noch eine Mitteilung gemäß Abs. 3 zugestellt, so gilt die Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Abs. 3 als erteilt.Wird innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags weder ein Bescheid noch eine Mitteilung gemäß Absatz 3, zugestellt, so gilt die Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Absatz 3, als erteilt.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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