Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie mit der Vollziehung der EU-FDI-Screening-Verordnung ist, soweit die folgenden Absätze nichts Anderes bestimmen, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 16 Abs. 1 2. Satz, 20 Abs. 4 1. Satz, 21 Abs. 5, 22 und 24 das sachlich zuständige Mitglied der Bundesregierung im Rahmen seines Wirkungsbereichs,hinsichtlich der Paragraphen 14, Absatz 2, 15, Absatz 2, 16, Absatz eins, 2. Satz, 20 Absatz 4, 1. Satz, 21 Absatz 5, 22 und 24 das sachlich zuständige Mitglied der Bundesregierung im Rahmen seines Wirkungsbereichs,
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 21 Abs. 8 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen bzw. den Bundesministern für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,hinsichtlich des Paragraph 21, Absatz 8, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen bzw. den Bundesministern für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
3.Ziffer 3hinsichtlich des § 23 Abs. 1 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen bzw. den Bundesministern für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen und für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 23, Absatz eins, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen bzw. den Bundesministern für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen und für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
4.Ziffer 4hinsichtlich der §§ 25 und 27 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.hinsichtlich der Paragraphen 25 und 27 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 30 InvKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 InvKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 30 InvKG